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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
- Niedersachsen -

Vom 3. Mai 2023
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 09.05.2023 S. 80)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von
  1. 45.000 000 Euro im Jahr 2019,
  2. 95.000 000 Euro im Jahr 2020 und
  3. jeweils 190.000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022
    zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowie
"5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179.000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190.000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,"

b) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119.000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie".

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 409.000 000 Euro und für das Jahr 2023 auf 83.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und für aus der Ukraine vertriebene Menschen, der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche' sowie von Steuereinnahmeausfällen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022. "(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 beläuft sich für das Jahr 2023 auf 191.000 000 Euro und für das Jahr 2024 auf 57.600 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst."

Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes

§ 4b des Aufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 4b Sonderzahlung im Jahr 2023

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine im Jahr 2023 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 50.000 000 Euro. An den Mitteln nach Satz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von solchen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

  1. 20 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit âEurošBestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten (RLB) mit der Staatsangehörigkeit Ukraine, mit einem Zugang ab Juni 2022 ohne Vorbezug von Arbeitslosengeld (ALG, ALG II) und deren Zahlungsansprüche (ZA) für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung (lfd. KdU) 1,2,3âEuro˜ ergebenden Anteil der Aufwendungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Oktober 2022 für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat, an den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes für solche Bedarfsgemeinschaften im Oktober 2022 entstanden sind,
  2. 40 vom Hundert der Mittel nach der Aufnahmequote eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach der Festsetzung der Aufnahmequoten für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 durch das für Inneres zuständige Fachministerium zum Stichtag 23. September 2022 und

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