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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 21. Juni 2023
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2023 S. 111)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Worte "elektronische Übermittlung" angefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die elektronische Übermittlung nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund von § 118 Abs. 1 erlassenen Wahlordnungen dürfen ausschließlich technische Einrichtungen verwendet werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind."

2. § 22 Abs. 2a

(2a) Sind in einer Dienststelle die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht bis zum 30. April 2020 durchgeführt worden, so endet die laufende Amtszeit des Personalrats dieser Dienststelle abweichend von Absatz 2 Satz 1 spätestens am 30. April 2021. In diesen Fällen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

wird gestrichen.

3. § 29 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist, kann die oder der Vorsitzende des Personalrats in der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Telefon- oder Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz). Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 in die Anwesenheitsliste ein. "(4) Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann in der Einladung zu einer Sitzung des Personalrats festsetzen, dass alle oder einzelne Mitglieder des Personalrats durch Zuschaltung per Video- oder Telefonkonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen können (Video- oder Telefonkonferenz), wenn
  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Personalrats oder die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz stellt die oder der Vorsitzende des Personalrats durch namentliche Nennung fest, welche Personen durch Zuschaltung an der Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, und trägt diese abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 3 in die Anwesenheitsliste ein."

4. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen. "(4) In der Geschäftsordnung (§ 35) kann die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren vorgesehen werden. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 56 oder nach § 178 Abs. 4 SGB IX teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch widerspricht. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats gefasst. Nach Absatz 3 ausgeschlossene Mitglieder des Personalrats dürfen am Umlaufverfahren nicht teilnehmen. Die oder der Vorsitzende gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufverfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Personalrats bekannt."

5. Dem § 61 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

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(Stand: 05.07.2023)

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