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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 313)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Nds. AG SGB XIV - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 9 wird die Verweisung " § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV)" ersetzt.

2. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage 1."

3. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und die Worte " § 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend" eingefügt.

b) In Absatz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

4. In § 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

5. In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

6. In § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

7. In § 49 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 63 b" durch die Angabe " § 86" ersetzt.

8. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

9. § 64 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

10. § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben 112,67 Euro und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleiben 56,33 Euro unberücksichtigt."

11. In § 93 Abs. 6 wird das Wort "Anwendung" durch die Worte "mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs aus der Anlage 1 ergibt" ersetzt.

12. Es wird die folgende neue Anlage 1 eingefügt:

"Anlage 1
(zu § 39)

Gültig ab 1. Januar 2024

Höhe des Unfallausgleichs nach § 39

Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:

30 171 Euro
40 233 Euro
50 346 Euro
60 431 Euro
70 592 Euro
80 706 Euro
90 850 Euro
100 944 Euro

13. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.

Artikel 3
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben

1. das Niedersächsische Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 16. September 1974 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 284), und

2. die Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben der Kriegsopferfürsorge vom 25. März 1981 (Nds. GVBl. S. 47).".

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 7 am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 232563


ENDE

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