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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 20. Mai 2025
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 23.05.2025)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rauchen" die Worte "von Tabakprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabakprodukten," eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Das Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von Geräten zur Verdampfung von Cannabisprodukten, ist über das Verbot in § 5 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207), hinaus verboten in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von Einrichtungen und Gebäuden nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 7 und 9 bis 13."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 10" die Angabe "und Satz 3" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Teil wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden nach den Worten "der Polizei" die Worte "sowie Vorführzellen der Gerichte" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 10" die Angabe "und Satz 3" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 10" die Angabe "und Satz 3" eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Satz 1 oder 2" durch die Angabe "Satz 1, 2 oder 3" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (23.05.2025) in Kraft.

ID: 251129


ENDE

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(Stand: 23.05.2025)

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