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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2026
- Niedersachsen -
Vom 18. Dezember 2025
(NdsGVBl. Nr. 106 vom 22.12.2025; 21.01.2026 ber. Nr. 6)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 11 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 12 wird das Wort "und" eingefügt.
c) Es wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. ab dem Haushaltsjahr 2026 für kreisfreie Städte 63,26 Euro und für Landkreise 69,14 Euro".
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten "Niedersächsischen Schulgesetzes" die Angabe "(NSchG)" eingefügt.
3. § 5a Abs. 2 Satz 6 wird gestrichen.
4. Nach § 5a wird der folgende § 5b eingefügt:
" § 5b Leistungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Landeshauptstadt Hannover erhalten vom Land für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden im Bereich des gesundheitsbezogenen Verbraucherschutzes im Jahr 2026 20.000.000 Euro und in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 10.000.000 Euro. Die Beträge nach Satz 1 werden jeweils zur Hälfte nach dem Verhältnis
verteilt. Der Viehbestand ergibt sich aus der von der Landesstatistikbehörde zusammengestellten Landwirtschaftszählung 2020. 4Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht. Abweichend von § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gilt die Stadt Göttingen bei der Anwendung von Satz 1 als kreisangehörige Gemeinde."
5. Nach § 5b wird der folgende § 5c eingefügt:
" § 5c Leistungen für die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 4 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
(1) Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung erhalten die Kommunen, die nach den §§ 102 und 195 NSchG Schulträger von öffentlichen Schulen mit Primarbereich sind, vom Land
Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die einzelnen Kommunen nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die den Primarbereich einer öffentlichen Schule in Trägerschaft dieser Kommune besuchen, zu der Zahl aller Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen den Primarbereich einer öffentlichen Schule besuchen, aufgeteilt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Schulstatistik des Vorjahres.
(3) Eine Kommune nach Absatz 1 Satz 1, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, hat für jede öffentliche Schule mit Primarbereich in ihrer Trägerschaft, die nicht als Ganztagsschule nach § 23 Abs. 1 NSchG geführt wird, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag weiterzuleiten, den sie im Rahmen der Aufteilung der Beträge nach Absatz 2 nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die den Primarbereich dieser Schule besuchen, zu der Zahl aller Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen den Primarbereich einer öffentlichen Schule besuchen, erhalten hat. Ist die Kommune eine Gemeinde, die gemäß § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204), im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe der Betreuung von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs in Tageseinrichtungen wahrnimmt, so wird bei der Berechnung des weiterzuleitenden Betrages nach Satz 1 die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich, die eine Schule nach Satz 1 besuchen, um die von der Gemeinde zur Förderung von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs in Tageseinrichtungen bereitgestellten Plätze verringert. Die Zahl der von der Gemeinde zur Förderung der Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs in Tageseinrichtungen bereitgestellten Plätze richtet sich nach den im Vorjahr beim Landesjugendamt in dieser Gemeinde genehmigten Plätzen, und die Zahl der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Schulstatistik des Vorjahres."
6. § 7 erhält folgende Fassung:
" § 7 Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten
(1) Für die Bestimmung der Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt § 17 NFAG entsprechend.
(2) Die Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf der Grundlage der Einwohnerzahl nach Absatz 1 verteilt, soweit nichts anderes geregelt ist. Stehen einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde Leistungen unmittelbar selbst zu, so bleibt deren Anteil am Verteilungsschlüssel bei der Berechnung des Anteils des jeweiligen Landkreises oder der Region, dem oder der sie angehört, unberücksichtigt.
(Stand: 20.03.2026)
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