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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 6. Mai 2026
(Nds. GVBl. Nr. 34 vom 06.05.2026)
Aufgrund des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 17), wird verordnet:
Die Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung vom 27. August 2019 (Nds. GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil nach der Angabe zu § 14 die folgende Angabe eingefügt:
"Fuenftes Kapitel
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 14a Voraussetzungen und Höhe der Zulage".
2. Im Zweiten Teil wird nach § 14 das folgende Fuenfte Kapitel eingefügt:
"Fuenftes Kapitel
Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
§ 14a Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis a 8, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung 'Notfallsanitäterin' oder 'Notfallsanitäter' zu führen, erhalten eine Zulage in Höhe von 2,00 Euro je Stunde Dienstzeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im Rettungsdienst laut Dienstplan. Dienstzeiten von mehr als dreißig Minuten werden auf eine volle Stunde aufgerundet."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (07.05.2026) in Kraft.
ID 261198
| ENDE |
(Stand: 11.05.2026)
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