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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
- Niedersachsen -

Vom 23. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 46 vom 25.06.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:

1. Im Ersten Teil wird nach § 5 der folgende § 5a eingefügt:

" § 5a Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe

Kinder in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege sind bis zur Einschulung zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet. Die Erziehungsberechtigten können der Teilnahme ihres Kindes an den Untersuchungen schriftlich widersprechen."

2. In § 8 Abs. 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.

bb) In Satz 10 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.

d) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kindertagesstätte kann bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für Gruppen, denen höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit, in dem der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt wird, einen Zeitraum der ergänzenden Förderung festlegen (Ergänzungszeit). "Die Kindertagesstätte kann bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 für Gruppen, denen höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dieses aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres vollenden, vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit, in dem der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt wird, einen Zeitraum der ergänzenden Förderung festlegen (Ergänzungszeit)."

4. In § 25 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (26.06.2026) in Kraft.

ID: 261667

ENDE

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(Stand: 08.07.2026)

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