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LADG NRW - Landesantidiskriminierungsgesetz
Gesetz zur Vermeidung von Diskriminierung in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Juli 2026
(GV. NRW Nr. 23 vom 03.08.2026 S. 595)
Gültig ab 01.10.2026
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind die Vermeidung von Diskriminierungen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Land Nordrhein-Westfalen und die Förderung von Chancengleichheit sowie einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des § 3 für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Landtag gilt es nur, soweit dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Für den Westdeutschen Rundfunk Köln und die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gilt § 2 Satz 6 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Soweit das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt oder gemeinsame Einrichtungen mit dem Bund nach Artikel 91e des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist) betreibt, soll es darauf hinwirken, dass die Ziele des § 1 auch von diesen beachtet werden. Eine Verpflichtung zur rechtlichen oder tatsächlichen Durchsetzung dieser Ziele besteht hierdurch nicht, auch nicht im Falle einer Mehrheitsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Geltung von Vorschriften, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Ebenso bleibt die Geltung spezieller landesrechtlicher Antidiskriminierungsvorschriften, insbesondere des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, auch wenn sie im Rahmen einer Organleihe nach Maßgabe des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, als untere staatliche Verwaltungsbehörden staatliche Aufgaben wahrnehmen. Es gilt außerdem nicht für Sparkassen, die Sparkassen- und Giroverbände, die LBS Landesbausparkasse NordWest, Unternehmen, die auf eine Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, einschließlich ihrer Beteiligungen, Beteiligungen der NRW.BANK im Rahmen ihres Förderauftrages, Versorgungswerke der verkammerten Berufe sowie für Anstalten in privatrechtlicher Trägerschaft, insbesondere Börsen, sowie ihre Träger.
(2) Dieses Gesetz findet aufgrund vorrangigen Bundesrechts keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, der in § 2 Absatz 1 benannten öffentlichen Stellen.
(3) Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die Gerichte, die Behörden der Staatsanwaltschaft sowie den Verfassungsgerichtshof. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind darüber hinaus öffentliche Stellen, soweit ihre Amtsträger Befugnisse wahrnehmen, die ihnen als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ( § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist) zustehen, oder soweit ihre Amtsträger im Auftrag von Gerichten oder Behörden der Staatsanwaltschaft tätig werden.
Abschnitt 2
Diskriminierungsverbote und Verantwortlichkeiten
§ 4 Diskriminierungsverbot
(1) Diskriminierungen, diskriminierende Belästigungen und Maßregelungen sind verboten.
(2) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn jemand durch eine andere Person wegen antisemitischer, antiziganistischer oder rassistischer Zuschreibungen, der Nationalität, des Geschlechts, der geschlechtlichen Identität, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Orientierung, der Elternschaft oder der familiären Fürsorgeverantwortung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, benachteiligt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Anknüpfungspunkt für die Benachteiligung in der benachteiligten Person selbst oder einer mit ihr verwandten oder ihr persönlich nahestehenden Person liegt. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Benachteiligung auf dem Verhalten der diskriminierenden Person selbst oder einem von ihr zurechenbar veranlassten maschinellen oder automatisierten Vorgang beruht.
(Stand: 19.08.2026)
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