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Regelwerk

Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Juni 1997
(GV.NW. 1997 S. 118)
Gl.-Nr.: 203015



(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.April 1997 (GV.NW. S. 82), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung, die nicht ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleicherten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 und bei der Verleihung eines Amtes des § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem der Antrag auf dem Dienstweg vorzulegen ist.

§ 2 Einführungszeit

(1) Die zum Aufstieg Zugelassenen werden einem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz (Einführungsbehörde) zugewiesen und dort in die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes eingeführt. Einführungsbehörde soll eine andere als die Dienststelle sein, bei der die Beamtin oder der Beamte bei der Zulassung tätig ist. Ausnahmen hiervon können aus dringenden persönlichen Gründen auf Antrag vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugelassen werden. Die Einführungszeit beträgt einschließlich der Einführungslehrgänge, die insgesamt drei Monate dauern, zehn Monate.

(2) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit der Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen in der Einführungsbehörde die Zentrale Verfahrensstelle für einen Monat und drei Dezernate für jeweils zwei Monate. Fallen in diese Zeiten Einführungslehrgänge, verlängern sie sich jeweils entsprechend. Die Dauer der Tätigkeit in jeder Organisationseinheit darf trotz Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub einen Monat nicht unterschreiten.

(4) Die Beamtinnen und Beamten führen eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zu deren Unterstützung. Diese überwachen die Einhaltung der Lehr- und Stoffpläne, führen Lehrgänge durch und betreuen die Beamtinnen und Beamten während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Einführungsbehörde ist für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich. Sie erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3. Dabei ist in jedem Dezernat eine Ausbildung in zwei Aufabenfeldern vorzusehen. Die Leitung der Einführungsbehörde kann ihre Aufgaben einer geeigneten Beamtin oder einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes übertragen.

(3) Die Leitung der Einführungsbehörde oder ihre Vertretung nach Absatz 2 Satz 4 bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine geeignete Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zur Ausbilderin oder zum Ausbilder, die auf eine sinnvolle Gestaltung der Ausbildung bei der Einführungsbehörde hinzuwirken haben.

(4) Die Dezernatsleitung ist für die Ausbildung im Dezernat verantwortlich. Sie überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplanes.

§ 4 Beurteilung

(1) Nach Abschluß eines jeden Ausbildungsabschnittes erstellt die Dezernatsleitung einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlage 4a. Der Ausbildungsbericht schließt mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen, geteilt durch 16. Der Punktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Der Ausbildungsbericht ist der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und zu erläutern. Die Ausbildungsleitung erhält den Ausbildungsbericht spätestens innerhalb einer Woche nach Abschluß der Ausbildung im Dezernat zur Kenntnis. Der von der Ausbildungsleitung gegengezeichnete Ausbildungsbericht wird von ihr der Einführungsbehörde zurückgesandt.

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