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BesVersAnpG 2011/2012 NRW - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. April 2011
(GVBl. Nr. 8 vom 15.04.2011)
Gl.-Nr.: 20320
Dieser Bereich wird nicht fortgeführt
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die
Teil 1
Einmalzahlung im Jahr 2011
§ 2 Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung
(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen haben, in Höhe von 120 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April oder bei einem im April später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag.
(2) § 6 Absatz 1 und § 72 a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unberücksichtigt.
(3) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.
(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.
§ 3 Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung
(1) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro berechnet. Bei Empfängerinnen und Empfänger von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Am 1. April 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten abweichend von Absatz 1 eine Einmalzahlung in Höhe von 216 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten 129,60 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 43,20 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 25,92 Euro. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 3 des 2. Haushaltstrukturgesetzes; nicht dazu gehört der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. § 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die Versorgungsberechtigte oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich in dem Monat der Auszahlung der zu dem zu regelnden Versorgungsbezug zustehenden Einmalzahlung um den Betrag dieser Einmalzahlung. Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
Teil 2
Bezügeanpassungen im Jahr 2011
§ 4 Anpassung der Besoldung
(1) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. April 2011 die nachfolgenden Bezüge wie folgt erhöht:
(2) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
§ 5 Anpassung der Versorgung
(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 4 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2011 um 1,4 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.
(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fuenften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden ab 1. April 2011 um 1,4 vom Hundert erhöht.
(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 1 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2011 um 51,94 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen a und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(5) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 ab 1. April 2011 erfolgt die Verminderung nach § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit dem siebten Anpassungsfaktor.
Teil 3
Bezügeanpassungen im Jahr 2012
§ 6 Anpassung der Besoldung
(1) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. Januar 2012 die nachfolgenden Bezüge wie folgt erhöht:
(2) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
§ 7 Anpassung der Versorgung
(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend.
(2) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2012 um 1,8 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Die nach Satz 1 erhöhten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen werden um jeweils 17 Euro erhöht. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fuenften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden ab 1. Januar 2012 um 1,8 vom Hundert erhöht.
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 1 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2012 um 52,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen a und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Mit der Anpassung nach den Absätzen 1 bis 3 ab 1. Januar 2012 erfolgt die Verminderung des Ruhegehaltssatzes nach § 69e Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit dem Faktor 0,95667. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt gemäß § 69e Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als neu festgesetzt und ist ab 1. Januar 2012 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Der Anpassungsfaktor nach § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entfällt.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 8 Bekanntmachungsermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach § § 4 bis 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt des Landes bekannt zu machen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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(Stand: 25.01.2022)
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