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ChemVwV - Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit
Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Einzelhandelsbetrieben
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Oktober 2024
(MBl. NRW Nr. 33 vom 24.10.2024 S. 991)
Gl.-Nr.: 805
Archiv: 2015
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales III a 5 - 91.05.03
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck
Diese Verwaltungsvorschrift dient einer einheitlichen Durchführung der Überwachung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe.
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte und an die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachaufsicht.
1.2.2 Für die Inspektion der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die Einzelhandelsbetriebe sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die zu überwachenden Rechtsvorschriften sowie Art und Umfang der Zuständigkeiten ergeben sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ZustVO ArbtG.
1.2.3 Diese Verwaltungsvorschrift regelt insbesondere
1.2.4 Diese Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze der Zusammenarbeit von Behörden und Stellen in Nordrhein-Westfalen untereinander, insbesondere über
1.3 Definitionen
1.3.1 Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.3.1.1 Handel
1.3.1.2 Inspektion
Die Durchführung von Überprüfungen nach den Vorgaben der ZustVO ArbtG ohne vorherige Ankündigung, um die Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Einzelhandelsbetrieben zu überprüfen.
1.3.1.3 Probenahme
Probenahme ist die Entnahme einer bestimmten Menge eines Stoffes oder eines Gemisches oder eines Produktes, um im Wege einer Analyse oder Kennzeichnungsbeurteilung oder der Bewertung der Verpackung die Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften zu überprüfen. Dieser Begriff umfasst auch die Anfertigung von Bildern oder vergleichbaren Nachweisen zur Überprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung oder Aufmachung.
1.3.1.4 ICSMS
Die Abkürzung ICSMS steht für "internetsupported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products". Dies ist das internetgestützte Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von Produkten. Es ist ein Instrument, mit dem Marktüberwachungsbehörden Informationen untereinander austauschen und der Öffentlichkeit bereitstellen können im Sinne des Arbeits- und Verbraucherschutzes sowie eines fairen Wettbewerbs.
ICSMS besteht aus einem geschlossenen und einem öffentlichen Bereich. Ersterer ist den Marktüberwachungsbehörden und der Europäischen Kommission vorbehalten. Hier finden sie beispielsweise Produktinformationen, Prüfergebnisse und Informationen zu behördlichen Maßnahmen.
(Stand: 25.10.2024)
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