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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ChemVwV - Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit
Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Einzelhandelsbetrieben

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Oktober 2024
(MBl. NRW Nr. 33 vom 24.10.2024 S. 991)
Gl.-Nr.: 805



Archiv: 2015

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales III a 5 - 91.05.03

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zweck

Diese Verwaltungsvorschrift dient einer einheitlichen Durchführung der Überwachung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Einzelhandelsbetriebe.

1.2 Geltungsbereich

1.2.1 Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte und an die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachaufsicht.

1.2.2 Für die Inspektion der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die Einzelhandelsbetriebe sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die zu überwachenden Rechtsvorschriften sowie Art und Umfang der Zuständigkeiten ergeben sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ZustVO ArbtG.

1.2.3 Diese Verwaltungsvorschrift regelt insbesondere

  1. Qualifikation der mit der Durchführung der Inspektion betrauten Personen (Inspektorinnen und Inspektoren),
  2. Anforderungen an die Prüflaboratorien,
  3. Vorgaben zur Durchführung sowie zur Häufigkeit der Inspektionen,
  4. Entnahmen, chemikalienrechtliche Prüfungen und analytische Untersuchungen von amtlichen Proben,
  5. Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der Inspektionen oder Probeentnahmen zu ergreifen sind bzw. ergriffen werden können,
  6. Dokumentationspflicht,
  7. Überwachung des Internethandels und
  8. Regelung zur Kostentragung.

1.2.4 Diese Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze der Zusammenarbeit von Behörden und Stellen in Nordrhein-Westfalen untereinander, insbesondere über

  1. den Informationsaustausch und
  2. das Berichtswesen.

1.3 Definitionen

1.3.1 Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.3.1.1 Handel

  1. Einzelhandel
    Einzelhandel betreibt, wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an Endverbraucher, auch in kleinen Mengen, anbietet. Zum Einzelhandel zählt auch die Versendung von Waren, die im Internet, nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines sonstigen Angebots bestellbar sind.
  2. Großhandel
    Der Großhandel bezeichnet im Gegensatz zum Einzelhandel die Veräußerung von Gütern an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter und gewerbliche Unternehmen, nicht aber an Endverbraucher.
    Die Begriffsbestimmungen zu Nummer 1.3.1.1 Buchstabe a und b werden ausführlich in der Anlage erläutert.
  3. privater Endverbraucher
    Endverbraucher ist, wer Erzeugnisse, Produkte, Stoffe oder Gemische zur persönlichen Verwendung beziehungsweise zur Verwendung im eigenen Haushalt bezieht.

1.3.1.2 Inspektion

Die Durchführung von Überprüfungen nach den Vorgaben der ZustVO ArbtG ohne vorherige Ankündigung, um die Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften in Einzelhandelsbetrieben zu überprüfen.

  1. Anlassbezogene Inspektion
    Eine anlassbezogene Inspektion erfolgt, wenn die zuständige Behörde im Rahmen eines Projektes oder aufgrund von Änderungen der chemikalienrechtlichen Vorschriften tätig wird, Kenntnis über einen Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften erlangt oder der Verdacht eines Verstoßes gegen chemikalienrechtliche Vorschriften besteht.
  2. Regelinspektion
    Regelinspektionen werden entweder nach einem risikobasierten Inspektionsplan oder in einem im Voraus festgelegten Turnus durchgeführt.

1.3.1.3 Probenahme

Probenahme ist die Entnahme einer bestimmten Menge eines Stoffes oder eines Gemisches oder eines Produktes, um im Wege einer Analyse oder Kennzeichnungsbeurteilung oder der Bewertung der Verpackung die Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften zu überprüfen. Dieser Begriff umfasst auch die Anfertigung von Bildern oder vergleichbaren Nachweisen zur Überprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung oder Aufmachung.

1.3.1.4 ICSMS

Die Abkürzung ICSMS steht für "internetsupported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products". Dies ist das internetgestützte Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von Produkten. Es ist ein Instrument, mit dem Marktüberwachungsbehörden Informationen untereinander austauschen und der Öffentlichkeit bereitstellen können im Sinne des Arbeits- und Verbraucherschutzes sowie eines fairen Wettbewerbs.

ICSMS besteht aus einem geschlossenen und einem öffentlichen Bereich. Ersterer ist den Marktüberwachungsbehörden und der Europäischen Kommission vorbehalten. Hier finden sie beispielsweise Produktinformationen, Prüfergebnisse und Informationen zu behördlichen Maßnahmen.

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