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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

NtV - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. September 1982
(GV. NW. 1982 S. 605, ber. S. 689; 1984 S. 662; 1988 S. 214; 1994 S. 1069; 2000 S. 688; 2001 S. 187; 05.04.2005 S. 274; 08.12.2009 S. 837 09; 27.06.2014 S. 376 14; 29.11.2016 S. 1038 16; 18.12.2018 S. 759 18; 08.12.2020 S. 1138 20; 01.02.2022 S. 122 22; 06.12.2022 S. 1062 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 20302




Auf Grund der §§ 75 und 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 338), und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1981 (GV. NW. S. 669), wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich 09

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 121 LBG sowie für entpflichtete Professoren (§ 134 LBG), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG).

§ 2 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als

  1. Mitglied
    1. von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie
    2. von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände,
  2. Mitglied eines Bezirksplanungsrates,
  3. ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
  4. ehrenamtlicher Richter,
  5. Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht.
  6. Mitglied
    1. des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz),
    2. der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW,
  7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist,
  8. Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände. Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.

§ 4 Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden.

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