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VAPgtD StAV - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Januar 2000
(GV. NRW. 2000 S. 84)
Gl.-Nr.: 203015
Auf Grund des § 16 und des § 35 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
(3) Bewerberinnen und Bewerber sollten grundsätzlich in der Lage sein, Außendienst zu verrichten; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden.
§ 2 Bewerbungen
(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport bestimmten Stelle durchgeführt wird.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
§ 3 Auswahl
Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 2 Abs. 1 zuständige Bezirksregierung. Sie trifft ihre Entscheidung auf Grund der schriftlichen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber. Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen. Die Auswahlmethode bestimmt die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.
§ 4 Einstellung
(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Bezirksregierung eingestellt.
(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:
§ 5 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Gewerbeoberinspektoranwärterin" oder "Gewerbeoberinspektoranwärter".
(Stand: 21.08.2020)
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