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Regelwerk

POmD - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. Mai 1982
(GV. NW. 1982 S. 304; 12.10.1989 S. 530)
Gl.-Nr.: 203015


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
  2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den mittleren technischen Dienst in der Gewerbeaufsichtsverwaltung geeignet erscheint,
  3. eine Realschule oder eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt sowie in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst förderlichen Beruf die Prüfung des Handwerks- oder Industriemeisters oder die Abschlußprüfung als staatlich geprüfter Techniker bestanden hat,
  4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 33 Jahre, als Schwerbehinderter noch nicht 41 Jahre, als Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins noch nicht 40 Jahre alt ist.

(2) Von Schwerbehinderten darf nur das für den mittleren technischen Dienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu verrichten.

(3) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 4 zulassen.

§ 2 Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an den für den vom Bewerber erwünschten Beschäftigungsort zuständigen Regierungspräsidenten zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein handgeschriebener Lebenslauf,
  2. eine zeitlich geordnete Darstellung des Berufsweges unter Angabe der Arbeitgeber, der Ausbildungsstätten, der Beschäftigungszeiten und der Art der Beschäftigungen,
  3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit mit Angabe von Namen und Anschrift,
  4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Schul- und Berufsausbildung sowie beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Zeugnisse über die nach dem Lehrabschluß ausgeübten Tätigkeiten,
  5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
  6. eine Erklärung des Bewerbers, daß er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3 Einstellungsbehörde, weitere Bewerbungsunterlagen

(1) Einstellungsbehörde ist der Regierungspräsident. Er weist den Bewerber einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zur Ausbildung zu.

(2) Vor der Entscheidung über das Gesuch eines Bewerbers, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, müssen eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen. Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 4 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Besoldung

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Gewerbeassistentanwärter (in)".

(2) Der Anwärter leistet bei seinem Dienstantritt den auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 64 LBG, § 139b GewO) umfassenden Diensteid. Über die Vereidigung und über die Belehrung über die Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift aufzunehmen und den Personalakten beizufügen.

(3) Der Anwärter erhält Anwärterbezüge nach den geltenden Vorschriften.

Abschnitt II
Vorbereitungsdienst

§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes soll der Gewerbeassistentanwärter auf allen Gebieten seiner Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben eines Beamten des mittleren technischen Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll dem Anwärter auch gründliche theoretische sowie praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung vermitteln.

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch den Regierungspräsidenten verlängert werden,

  1. wenn der Anwärter das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht hat,
  2. auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Falle des § 29 Absatz 2.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung zum Ausbildungsleiter, der die Einhaltung der Stoff- und Ausbildungspläne zu überwachen und die Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen hat.

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