Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung

Vom 22. November 2006
(GVBl. Nr. 36 vom 15.12.2006 S. 596)



Auf Grund des § 88 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, Wer. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO - ) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3 Witwen, Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder ( § 23 BeamtVG) der unter Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen,  "3. sofern Ansprüche nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils aktuellen Fassung oder nach entsprechenden Regelungen dem Grunde nach bestehen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme einer ersten ärztlichen Fachkraft ohne zwingenden Anlaß sind nicht beihilfefähig.  "Sie kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Regelung vorsehen, ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen."

b) Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder eingetragene Lebenspartnerin einer oder, Kindern und Eltern des Behandelten;  "Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten;".

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2b wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort ,.Pflegesatzes" werden die Angaben "angemessenen ( § 3 Abs. 2 Satz 1)" eingefügt.

bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind
  1. wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel; Nummer 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
  2. Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
  3. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  4. Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grunderkrankungen,
  5. Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
 "7. Die von Behandlern nach Nummer 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind

  1. Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien - AMR) von der Verordnung ausgeschlossen sind,
  2. Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind.

Satz 2 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Das Finanzministerium kann abweichend von Satz 2 in begründeten Einzelfällen sowie allgemein in Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung bestimmen, zu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können. Dies gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.

Das Finanzministerium kann weiterhin in Anlage 2 und ergänzend in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist."

cc) In Nummer 10 Satz 12 werden die Angaben "Anlage 2" durch die Angaben "Anlage 3" ersetzt.

dd) Nummer 11 Satz 4 Buchstabe a

a.Beförderungskosten für die Hin- und Rückfahrt zum Kurort ( § 7),

wird gestrichen. Die bisherigen Buchstaben "b" bis "e" werden Buchstaben "a" bis "d".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "sowie der Suprakonstruktionen" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion