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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Vom 03.März 2008
(MBl. Nr. 10 vom 07.04.2008 S. 190)
Gl.-Nr.: 203204



Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1. Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
5.3 Aufwendungen für Schutzimpfungen - ausgenommen solche aus Anlass von Auslandsreisen - sind beihilfefähig, soweit die Schutzimpfungen öffentlich empfohlen sind (RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 - SMBl. NRW. 21260 -). "5.3   Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden (vgl. hierzu auch RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 07.12.2000 - SMBl. NRW. 21260)."

2. In Nummer 9.4 werden im Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie unter A) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO] die folgenden Einträge gestrichen:

  1. 16. Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper, Jöhrensstr. 5, 30559 Hannover,
  2. 24. Dr. med. Lutz Rosenkötter, Marbacher Weg 27, 35037 Marburg,
  3. 25. Dr. med. Hermann Roskamp, Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart.

Die bisherigen Nummern 17 bis 23 werden Nummern 16 bis 22 und die bisherigen Nummern 26 bis 30 werden Nummern 23 bis 27.

3. Nummer 9a.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
9a.5 Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils insgesamt 750 Euro überschreiten. " 9a.5 Die Selbstbeteiligungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 750 Euro in Abzug zu bringen. "

4. Nummer 9a.6 erhält folgende Fassung:

alt neu
9a.6 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO ist bei Behandlung in einem Krankenhaus ("Privatklinik"), dass nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, der von dieser

Einrichtung berechnete "Pflegesatz" - nach Abzug des Selbstbehaltes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO - nur insoweit als angemessen ( § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) anzusehen und als beihilfefähig anzuerkennen, als er dem "Pflegesatz" entspricht, den die der Beihilfenfestsetzungsstelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine vergleichbare Behandlung berechnen würde. Dies gilt auch für so genannte "Anschlussheilbehandlungen", soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 BVO sondern nach § 4 BVO erfolgt. Betreibt der Träger der "Privatklinik" auf dem Gelände der Klinik oder in unmittelbarere Nähe hierzu ein weiteres Krankenhaus mit Zulassung nach § 108 SGB V, kann die Vergleichsberechnung (s.o) auch zwischen diesen Einrichtungen erfolgen. Rechnet die aufgesuchte "Privatklinik" eine dem Fallpauschalen-Katalog des Krankenhausentgeltgesetzes nachempfundene "DRG" ab, ist darauf zu achten, dass der vergleichenden Universitätsklinik sämtliche Diagnosen vorgelegt werden. Gegebenenfalls anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle.

" 9a.6 Die beihilfenrechtliche Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO gilt auch für so genannte "Anschlussheilbehandlungen", soweit eine Abrechnung nicht nach § 6 BVO sondern nach § 4 BVO erfolgt. Betreibt der Träger der "Privatklinik" (ohne Zulassung nach § 108 SGB V) auf dem Grundstück der Klinik oder in unmittelbarer Nähe hierzu eine weitere Klinik mit Zulassung nach § 108 SGB V, kann aus Vereinfachungsgründen die Vergleichsberechnung auch zwischen diesen Kliniken erfolgen. Rechnet die aufgesuchte "Privatklinik" (ohne Zulassung nach § 108 SGB V) eine an den Fallpauschalenkatalog des Krankenhausentgeltgesetzes angelehnte "DRG" ab, ist darauf zu achten, dass der Vergleichsklinik (der Maximalversorgung) sämtliche Diagnosen sowie Prozeduren (OPS) des Behandlungsfalles vorgelegt werden. Ggf. anfallende Kosten der Begutachtung trägt die Beihilfestelle. "

5. Nummer 9a.7 erhält folgende Fassung:

alt neu
9a.7 Bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach Pflegesätzen abrechnen, gilt Nummer 9a.6 entsprechend. " 9a.7 Bei Behandlungen in Kliniken, deren medizinische Leistungen mit den Leistungen der unter § 1 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung fallenden Krankenhäuser vergleichbar sind, gilt Nummer 9a.6 entsprechend. Soweit die dem Behandlungsort oder der Beihilfestelle nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung keine vergleichbaren Leistungen anbietet, ist die Vergleichsberechung an Hand der vergleichbaren Pflegesätze der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik nach § 108 Nr. 3 SGB V durchzuführen."

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