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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. April 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 29.04.2008 S. 372)



Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 527) wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Regierungsbezirk Arnsberg" wird die Angabe zur Stadt Medebach wie folgt gefasst:

alt neu
in der Stadt Medebach das Gebiet des "Gran Dorado Park Sauerland" "in der Stadt Medebach die Kernstadt begrenzt durch die Sonnenallee, Oberstraße, Erlenstraße, Glindfelder Weg, Prozessionsweg, Kapellenstraße, Korbacher Straße, Hallenberger Straße, Vopeliusstraße, Industriestraße und das Gebiet des "Freelife Park Hochsauerland (center Parcs)".

b) Im Abschnitt "Regierungsbezirk Detmold" werden nach der Angabe zur Stadt Porta Westfalica folgende Angaben eingefügt:

"in der Stadt Preußisch Oldendorf der Stadtteil Holzhausen

Stadt Rietberg".

c) Im Abschnitt "Regierungsbezirk Düsseldorf" werden

aa) hinter der Angabe zur Stadt Emmerich nach dem Wort "Elten" ein Komma und die folgende Angabe eingefügt:

"die Rheinpromenade, die Christoffelstraße, Fischerort und Alter Markt"

bb) nach der Angabe zur Stadt Neuss die folgende Angabe eingefügt:

"Stadt Rees".

d) Im Abschnitt "Regierungsbezirk Köln" werden

aa) nach der Angabe zur Gemeinde Nümbrecht die folgende Angabe eingefügt:

"Gemeinde Odenthal"

bb) nach der Angabe zur Gemeinde Waldfeucht die folgende Angabe eingefügt:

"Stadt Wassenberg".

e) Im Abschnitt "Regierungsbezirk Münster" wird die Angabe zur Gemeinde Legden wie folgt gefasst:

alt neu
in der Gemeinde Legden der Ferien- und Freizeithof "Dorf Münsterland" "in der Gemeinde Legden der Ortsteil Asbeck und der Ferien- und Freizeithof "Dorf Münsterland".

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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