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Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

vom 24.11.2008
(MBl. Nr. 1 vom 12.01.2009 S. 3)
Gl.-Nr.: 203204



Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

I.

1. In Nummer 4.2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 neu eingefügt:

"Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert wurden oder die der Kapitalertragssteuer mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, sind den Einkünften, der Summe der Einkünfte und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 5a EStG)."

2. In Nummer 4.3a Satz 1 werden nach den Worten "In den Fällen des" die Worte

" § 4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)," eingefügt.

3. Nummer 7.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
7.5 entfallen "7.5 § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 gelten entsprechend für Personen, die einen Zuschuss nach § 44a Abs. 1 SGB XI erhalten."

4. Nach Nummer 9.7 wird folgende Nummer 9.8 angefügt:

"9.8 Die Verordnung von Soziotherapie dürfen nur Ärzte vornehmen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Psychiatrie oder Nervenheilkunde" zu führen. Die Dauer und die Frequenz der soziotherapeutischen Betreuung sind abhängig von den individuellen medizinischen Erfordernissen. Es können insgesamt höchstens 120 Therapieeinheiten innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren berücksichtigt werden. Die Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten.

Soziotherapie können nur die seitens der GKV anerkannten Leistungserbringer durchführen. Es sind dies Diplom-SozialarbeiterInnen/-SozialpädagogInnen und Fachkrankenschwestern/-pfleger für Psychotherapie ( § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO gilt insoweit nicht). Eine aktuelle Liste der anerkannten Leistungserbringer ist bei der jeweiligen Ortskrankenkasse am Wohnort des Beihilfeberechtigten zu erfragen.

Die Aufwendungen der Soziotherapie sind bis auf weiteres nur in der Höhe beihilfefähig, in der sie von der Ortskrankenkasse im Rahmen ihres Vertrages mit dem Leistungserbringer vereinbart sind."

5. Nummer 9a.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO gilt entsprechend für die ersten sechs Monate einer stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz/Kinderhospiz, in dem eine palliativmedizinische Behandlung erbracht wird. Die Abzugsbeträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO bleiben unberücksichtigt. Nach Ablauf von sechs Monaten gilt § 5 BVO. "Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem Hospiz (Kinderhospiz), in dem eine palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, sind für die ersten 9 (Kinderhospiz: 18) Monate der Versorgung grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BVO beihilfefähig. Die Abzugsbeträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO bleiben unberücksichtigt. Nach Ablauf von 9 Monaten (Kinderhospiz 18 Monaten) gelten die §§ 5 bis 5 d BVO."

6. In Nummer 9a.5 werden die Worte " § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO" durch die Worte " § 4 Abs. 1 Nr. 2b BVO" ersetzt.

7. In Nummer 9a.6 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Für die Vergleichsberechnung ist der am Tag der Aufnahme in die Privatklinik gültige Zahlbasisfallwert (incl. Zuschläge und Zusatzentgelte etc.) der vergleichbaren Klinik der Maximalversorgung maßgebend."

8. Nummer 10.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Ferner finden Anlage 1 bis 3, Anlage 5 und Abschnitt I der Anlage 10 der Arzneimittelrichtlinien keine Anwendung. "Die Anlagen 8, 9 und 12 der Arzneimittelrichtlinien sind zu berücksichtigen; die Anlagen 1 bis 6, 10, 11 und 13 der Arzneimittelrichtlinien finden dagegen derzeit keine Anwendung."

9. In Nummer 11.6 Satz 2 werden die Worte " § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO" durch die Worte " § 5 Abs. 4 Satz 3 BVO" ersetzt.

10. Nummer 11.7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 11.7 Die Unterhaltskosten für einen Blindenführhund können ohne Nachweis bis zu 100 Euro monatlich als beihilfefähig anerkannt werden, sofern der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Kosten in dieser Höhe entstanden sind; § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 zweiter Halbsatz BVO bleibt unberührt. Werden ausnahmsweise höhere Kosten geltend gemacht, ist die Vorlage von Belegen erforderlich. "11.7 Die Unterhaltskosten (Futter, Tierarzt, Versicherungen etc.) für einen Blindenführhund können ohne Nachweis bis zu 100 Euro im Monat als beihilfefähig anerkannt werden, sofern der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Kosten in dieser Höhe entstanden sind. Werden höhere Kosten geltend gemacht, ist die Vorlage von Belegen erforderlich."

11.

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