Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes

Vom 5. Juli 2011
(GV.NRW Nr. 16 vom 15.07.2011 S. 348)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974(GV. NRW. S.1514), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2009(GV. NRW. S.224), wird wie folgt geändert:

1. .

a) In der Inhaltsübersicht wird im achten Kapitel die Angabe "62 bis 65" durch die Angabe "62 bis 65 a" und im zehnten Kapitel, fünfter Abschnitt die Angabe "104 und 105" durch die Angabe "104 bis 105 b" ersetzt.

b) In der Inhaltsübersicht, in der Überschrift vor § 85, in § 86, in § 87 Absatz 2 Satz 1 und 2, in § 88 Absatz 1 und Absatz 2 (2 x), in § 89 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, in § 91 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und in § 92 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

c) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift vor § 93 wird jeweils vor dem Wort "Staatsanwälte" die Angabe "Staatsanwältinnen," eingefügt.

d) In der Inhaltsübersicht, in der Überschrift vor § 95, in § 95, in § 96 Absatz 1 und Absatz 2, in § 97 Absatz 1 (2 x) und Absatz 2 und Absatz 3, in § 98 (2 x), in § 100 Absatz 1 (2 x) und Absatz 3 Satz 2, in § 101 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, in § 102 Absatz 1 Satz 1 (2 x) und Absatz 2 (2 x) und Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort "Referendare" die Wörter "Referendarinnen und" eingefügt.

e) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift vor § 107 werden vor dem Wort "Schlussvorschriften" jeweils die Wörter "Sonder- und" eingefügt.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern der Nebenstelle oder dem Teil einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Die Dienststelle und die Personalvertretung in der Dienststelle haben jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "des Leiters der Dienststelle oder seines Vertreters" durch die Wörter "der Dienststelle" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Richterinnen und Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamtin oder Beamter gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

b) Absatz 4 Buchstabe a bis d erhält folgende Fassung:

alt neu
 

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion