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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Vom 9. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 32 vom 22.12.2011 S. 703)
Gl.-Nr.: 20320




Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW S. 570), wird verordnet:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW S. 602) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 2

Ein Zuschuss nach § 9 Absatz 1 Satz 2 oder 3 ist auch bei einer Beurlaubung ohne laufende Bezüge zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes zu zahlen.

wird aufgehoben.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "steuerlichen Ertragsanteil" durch das Wort "Besteuerungsanteil" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 - BGBl. I S. 2316, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3320 -), "für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 1000 bis 1020 und 2000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 - BGBl. I S. 2661-),"

b) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Personen, denen Sachleistungen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, des Häftlingshilfegesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes zustehen, sind verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden. "Personen, denen Sachleistungen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, des Häftlingshilfegesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes zustehen, sind nicht verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung bestimmen sich nach den §§ 4a bis 4d sowie der Anlage 1 zu dieser Verordnung. "Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung bestimmen sich nach den §§ 4a bis 4 d und der Anlage 1 sowie für durch Heilpraktiker erbrachte Leistungen nach Anlage 4 zu dieser Verordnung"

b) Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe d

d) den Rücktransport wegen Erkrankung während privater Auslandsaufenthalte.

wird gestrichen.

5. In § 5c Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Satzes 2" durch die Wörter "des Satzes 1" ersetzt.

6. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland

(1) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden. Beförderungskosten zum Behandlungsort sind abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 11 nicht beihilfefähig. Ist eine Behandlung nach Absatz 3 Nummer 2 nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich, findet § 4 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 bis 3 Anwendung.

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