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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Dezember 2012
(GV. NRW. Nr. 36 vom 14.12.2012 S. 633)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Öffentliche Einrichtungen:
  1. Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
  2. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
  3. alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes, unabhängig von ihrer Rechtsform;
"1. Öffentliche Einrichtungen:
  1. Verfassungsorgane des Landes,
  2. Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
  3. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
  4. alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Heime im Sinne des Heimgesetzes" durch die Wörter "stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe" ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuches" die Wörter "und ausgewiesene Kinderspielplätze" angefügt.

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Sporteinrichtungen:
dauerhaft geschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb;
"4. Sporteinrichtungen:
umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z.B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;".

e) In Nummer 5 werden nach dem Wort "dienen" die Wörter "wie z.B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken," eingefügt.

f) Es wird eine neue Nummer 8 hinzugefügt:

"8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:
Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Nrn. 1 bis 6" durch die Angabe " § 2 Nummern 1 bis 8" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach Absatz 1 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
  2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe ist die Einrichtung von Raucherräumen zuzulassen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in Satz 3 getroffenen Regelung nicht in Gesundheitseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 2 sowie in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b). Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht.

"(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b - d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
  1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
  2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.

In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten."

c) Absatz 3

(3) Rauchverbote gelten nicht
  1. in für nur vorübergehende Zwecke aufgestellten Festzelten sowie
  2. bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.

e) Die Absätze 7 und 8

(7) Ausgenommen von Absatz 1 sind Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist.

(8) Durch Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet werden kann.

werden aufgehoben.

3. § 4

§ 4 Nichtraucherschutz in Gaststätten09

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