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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Dezember 2012
(GV. NRW. Nr. 37 vom 17.12.2012 S. 642)


Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 703), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte [ § 2 Absätze 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451)] - des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt. "Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte [ § 2 Absätze 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I. S. 1030)] des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro übersteigt."

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. zur Früherkennung von Krankheiten
  1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche und geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden,
  2. bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an für eine Untersuchung im Jahr zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
  3. bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an für eine Untersuchung im Jahr zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
  4. bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an für eine Untersuchung in jedem zweiten Jahr, insbesondere zur Früherkennung von Hautkrebs, von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit,

nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 SGB V,

"2. zur Früherkennung von Krankheiten und zur Vorsorge,
  1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie zwischen dem vollendeten siebten und vor Vollendung des elften Lebensjahres für eine ärztliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden,
  2. bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und vor Vollendung des 18. Lebensjahres für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
  3. bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an jährlich für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, zusätzlich jährlich der Brust ab dem 30. Lebensjahr, sowie zusätzlich der Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust (Mammographie-Screening) ab dem 50. Lebensjahr bis zum Ende des 70. Lebensjahres,
  4. bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an für jährlich eine ärztliche Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales,
  5. bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an für eine Untersuchung in jedem zweiten Jahr zur Früherkennung von Hautkrebs-, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit und
  6. bei Personen von der Vollendung des 50. Lebensjahres an für Untersuchungen des Rektums und des übrigen Dickdarms,

nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses [ § 91 Sozialgesetzbuch (SGB) Fuenftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom 20 Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung] zu den §§ 25 und 26 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung,".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 1000 bis 1020 und 2000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 - BGBl. I S. 2661 -) "3. für prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B und der Nummer 2000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I. S. 2316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I. S. 2661) sowie Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,".

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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5. für Schutzimpfungen, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden,

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