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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Dezember 2012
(GV. NRW. Nr. 37 vom 17.12.2012 S. 642)
Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 703), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte [ § 2 Absätze 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451)] - des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt. | "Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte [ § 2 Absätze 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I. S. 1030)] des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro übersteigt." |
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. zur Früherkennung von Krankheiten
nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 SGB V, |
"2. zur Früherkennung von Krankheiten und zur Vorsorge,
nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses [ § 91 Sozialgesetzbuch (SGB) Fuenftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom 20 Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung] zu den §§ 25 und 26 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung,". |
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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| 3. für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 1000 bis 1020 und 2000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011 - BGBl. I S. 2661 -) | "3. für prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B und der Nummer 2000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I. S. 2316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I. S. 2661) sowie Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,". |
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
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| 5. für Schutzimpfungen, soweit sie nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen werden, |
(Stand: 16.06.2018)
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