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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch - Sozialhilfe für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 5. März 2013
(GV.NRW Nr. 7 vom 15.03.2013 S. 130)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1

 Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

" § 1

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbringen.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel SGB XII obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwoelfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

"(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung

durchführen, kann die aufsichtsführende Behörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und erstreckt sich auch auf

  1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und
  2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 SGB XII.

(5) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend."

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 7

(1) Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil an der Bundesbeteiligung gemäß § 46a Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach Eingang der Zahlung des Bundes jährlich an die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet.

(2) Die nach Absatz 1 an die einzelnen Träger der Sozialhilfe zu zahlenden Beträge werden beginnend mit dem Jahr 2009 auf der Grundlage ihrer jeweiligen Anteile an den landesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres berechnet. Nettoausgaben nach Satz 1 sind die vom Landesbetrieb für Information und Technik Nordrhein-Westfalen nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege.

" § 7

(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 SGB XII durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 SGB XII an die für die Ausführung des Vierten Kapitel SGB XII zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

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