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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Juli 2013
(GV.NRW Nr. 26 vom 26.07.2013 S. 486)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
BesVersAnpG 2013/2014 NRW - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014
Nordrhein-Westfalen

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

1. Die Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 233), wird wie folgt geändert:

a) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 2.5 angefügt:

"2.5

(1) Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

(2) Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe a 15 geführt werden.

(3) Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt."

b) In der Besoldungsgruppe a 16 wird nach der Amtsbezeichnung "Leitender Kollegdirektor" die Amtsbezeichnung "Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)" eingefügt sowie den Fußnoten die Fußnote "3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2." angefügt.

c) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit" sowie bei der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor2" der Spiegelstrich " - Ministerialrat als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - " gestrichen und nach der Amtsbezeichnung "Leitender Polizeidirektor1" die Amtsbezeichnung "Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit3" eingefügt sowie den Fußnoten die Fußnote "3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 16." angefügt.

d) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit" durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung" ersetzt.

e) In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der Amtsbezeichnung "Direktor - als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 16, B 2 oder B 3)" die Amtsbezeichnungen "Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst" und "Direktor des Landeszentrums Gesundheit" eingefügt.

f) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst" gestrichen.

g) In der Rubrik "Künftig wegfallende Ämter" wird in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung "Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit" ersetzt sowie in der Besoldungsgruppe B 5 die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst" der Amtsbezeichnung "Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal" vorangestellt.

2. In der Anlage 2 wird in der Rubrik "Zulagen" nach der Angabe "nach Nr. 2.4 der Vorbemerkungen 95,53 Euro" die Angabe "nach Nr. 2.5 der Vorbemerkungen 150,00 Euro" eingefügt.

Artikel 2a
Änderung der Landeszulagenverordnung

§ 1 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechsvorschriften im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 10. November 2009 (GV. NRW S. 584), wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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