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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Vom 15. November 2013
(GV. NRW. Nr. 37 vom 29.11 2013 S. 644)



Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Beihilfeberechtigt sind auch Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind. Das Finanzministerium kann im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung ergänzende Regelungen treffen, die die besonderen Verhältnisse und Erschwernisse im Ausland berücksichtigen."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. Einen Organspender, soweit der Empfänger zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personen gehört, für
  1. Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 9 und 11, die aus Anlass der für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,
  2. den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. Die Buchstaben a und b gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen.

 "12. Einen Organspender, soweit der Empfänger zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personen gehört. Beihilfefähig sind
  1. die Aufwendungen nach den Nummern 1 bis 3, 6, 7, 9 und 11, die aus Anlass der für die Organspende notwendigen Maßnahmen entstehen,
  2. Behandlungskosten auf Grund von Komplikationen, die auf die Organentnahme zurückzuführen sind,
  3. Aufwendungen nach den §§ 6 und 7,
  4. der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen.

Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkommen von Personen, die als Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht gekommen sind. Dem Arbeitgeber des Organspenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt einschließlich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet. Maßgebend für die Aufwendungen nach Satz 2 und die Erstattung des Arbeitsentgeltes nach Satz 4 ist der Bemessungssatz des Organempfängers."

b) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 sind höchstens die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, beihilfefähig.  "Es sind höchstens die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte (insgesamt acht) einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, beihilfefähig."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kieferhälfte" ein Komma und die Wörter "unter Berücksichtigung der Implantate nach Satz 2" eingefügt.

3. In § 4a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Nummern" durch das Wort "Abschnitte" ersetzt.

4. In § 4e Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

5. § 5c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ( § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ( § 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig.  "(1) Bei der stationären Pflege in einer Pflegeinrichtung ( §§ 71 Absatz 2 und 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) sind der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ( § 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Für den Zuschuss nach Satz 2 werden abweichend von Satz 1 höchstens in der Pflegestufe I 1.600 Euro, in der Pflegestufe II 2.200 Euro, in der Pflegestufe III 2.800 Euro und in Fällen des § 43 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB XI 3.300 Euro berücksichtigt."

6. In § 6a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "( § 41 Absatz 1 SGB V)" durch die Wörter "( §§ 24 und 41 Absatz 1 SGB V)" ersetzt.

7. Dem § 6b wird folgender Absatz 5 angefügt:

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