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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2015
(GV.NRW. 2015 S. 844)
Auf Grund des § 77 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV.NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium:
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV.NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV.NRW. S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "BeamtVG" durch die Angabe "Landesbeamtenversorgungsgesetz in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV.NRW. S. 234)" ersetzt.
bb) Im Textteil nach Nummer 4 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "BeamtVG" durch die Angabe "Landesbeamtenversorgungsgesetz" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "BBesG" durch die Angabe "Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
d) In Absatz 7 wird die Angabe "BeamtVG" durch die Angabe "Landesbeamtenversorgungsgesetz" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter "Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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| "1.Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Satz 5 bleibt unberührt. Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden. Das Finanzministerium kann allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gezahlt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht." | "1. medizinische Leistungen, die durch Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Angehörige der Gesundheits- und Medizinalfachberufe erbracht werden. Beihilfefähig sind nur medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen in wirtschaftlichem Umfang (§ 3 Absatz 1 und 2)
Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach den §§ 4a bis 4e und der Anlage 1 zu dieser Verordnung, für durch Heilpraktiker erbrachte Leistungen nach der Anlage 4 zu dieser Verordnung, für durch Gesundheits- und Medizinalfachberufe erbrachte Leistungen nach § 4i Absatz 2 und der Anlage 5 zu dieser Verordnung und für durch Hebammen und Entbindungspfleger erbrachte Leistungen nach der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2015 (GV.NRW. S. 541), in der jeweils geltenden Fassung." |
bb) In Nummer 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "nach § 107 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
cc) In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort "vorübergehend" gestrichen.
dd) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe "8 Euro" durch die Angabe "9 Euro" und die Angabe "64" durch die Angabe "72" ersetzt.
ee) Nummer 7 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Nummer 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend." | " § 4i Absatz 4 gilt sinngemäß." |
ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 22.01.2021)
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