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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 vom 14.12.2021 S. 1384)



Artikel 1

Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch."

2. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels und" eingefügt.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a

(1) Der maßgebende Zwölfmonatszeitraum für die jährliche Neuermittlung der durchschnittlichen Warmmiete nach § 45a Absatz 2 Satz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wird auf den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres festgelegt.

(2) Soweit erforderlich kann das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium weitere Einzelheiten und Modalitäten zu § 45a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch im Erlasswege regeln und einen vom Absatz 1 abweichenden Zwölfmonatszeitraum festlegen."

4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Träger der Sozialhilfe weisen dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium
  1. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2020,
  2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils laufenden Jahres

die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt nach.

"(2) Die Träger der Sozialhilfe weisen dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium ab dem Jahr 2021 jährlich für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) für die Jahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf der 23. Kalenderwoche des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt nach."

5. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10

(1) Die Träger der Sozialhilfe können bestimmen, dass vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften eine Anhörung nach § 116 Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.

(2) Die Träger der Sozialhilfe können jeweils für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen."

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 212659

ENDE

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(Stand: 20.12.2021)

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