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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 27 vom 12.05.2022 S. 714)



Artikel 1
Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Gültig ab 01.01.2023: siehe =>

Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird in der Angabe zu Kapitel 2 nach der Angabe "Betreuungsangebote" die Angabe "sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 8a Vermeidung, Durchführung und Dokumentation von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen

§ 8b Einwilligungen der Nutzerinnen, Nutzer und Werkstattbeschäftigten, Betreuerinnen und Betreuer".

c) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Einrichtungsinterne Qualitätssicherung".

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16 Ombudsperson " § 16 Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson".

e) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit".

f) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Kapitel 6
Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen

§ 41a Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

§ 41b Mittel der behördlichen Prüfung".

g) Nach der Angabe zu § 43 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behinderung" die Wörter "sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dieses Gesetz ist unter Beachtung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) und des § 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, anzuwenden."

b) Nach Absatz 4 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. frei von Diskriminierung am Arbeitsleben teilnehmen und ihr Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ausüben, was auch den Schutz vor Gewalt und Belästigungen umfasst,".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Dieses Gesetz gilt auch für Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Angebote in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit diese der Erlaubnispflicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) unterliegen, Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617), Internate der Berufsbildungs- und Berufsforderungswerke und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, und des § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar. 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610).

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