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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Februar 2025
(GV. NRW Nr. 13 vom 18.03.2025 S. 277)


Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1195) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), die durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. "Die Abrechnung über die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. "Zu den Unterkunftskosten gehören auch entsprechende Abschlagszahlungen für umlagefähige Betriebskosten."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) In den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach Satz 1 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. "(5) In den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss. Der Verpflegungszuschuss beträgt am An- und am Abreisetag jeweils 4 Euro, sofern an diesen Tagen keine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen wird ein Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag gewährt, soweit diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge der Sätze 1 bis 3. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach den Sätzen 2 und 3 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

ID 250668

ENDE

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