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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Februar 2025
(GV. NRW Nr. 13 vom 18.03.2025 S. 277)
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1195) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:
Die Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), die durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. | "Die Abrechnung über die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. | "Zu den Unterkunftskosten gehören auch entsprechende Abschlagszahlungen für umlagefähige Betriebskosten." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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| (5) In den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach Satz 1 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. | "(5) In den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss. Der Verpflegungszuschuss beträgt am An- und am Abreisetag jeweils 4 Euro, sofern an diesen Tagen keine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen wird ein Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag gewährt, soweit diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge der Sätze 1 bis 3. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach den Sätzen 2 und 3 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen." |
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
ID 250668
| ENDE |
(Stand: 09.04.2025)
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