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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen NRW - Laufbahnrecht
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 27. Mai 2025
(GV. NRW Nr. Nr. 26 vom 06.06.2025 S. 464)
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 41 Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand | " § 41 Voraussetzung für Eintritt und Versetzung in den Ruhestand". |
b) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 119a Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Beamtinnen und Beamte".
c) In der Angabe zur Abschnittsüberschrift zu Abschnitt 8 wird das Wort "Rechtstellung" durch das Wort "Rechtsstellung" ersetzt.
d) In den Angaben zu den §§ 128 und 130 wird das Wort "Rechtstellung" jeweils durch das Wort "Rechtsstellung" ersetzt.
e) Nach der Angabe zu § 133 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 133a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe".
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Hauptschule" die Wörter "mit dem Abschluss "Erster Schulabschluss" oder "Erweiterter Erster Schulabschluss"" eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Hauptschule" die Wörter "mit dem Abschluss "Erster Schulabschluss" oder "Erweiterter Erster Schulabschluss"" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) In den Laufbahnverordnungen können für einzelne Laufbahnen und Laufbahngruppen Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere andere, geeignete Bildungsabschlüsse zugelassen werden.
(4) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig sein. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde legt in der Rechtsverordnung nach § 7 die Anforderungen an die Qualifikation und die hauptberufliche Tätigkeit fest."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Dies umfasst auch einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium" durch die Wörter "den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden das Wort "Rechtsverordnung" durch das Wort "Rechtsverordnungen", das Wort "kann" durch das Wort "können" und die Wörter "Verordnung nach § 9 Absatz 1" durch das Wort "Laufbahnverordnungen" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben. | "Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst und nach § 6 Absatz 4 mögliche Ausnahmen hiervon vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben." |
b) Absatz 3
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 können von § 6 abweichende Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn besonderer Fachrichtung Bildung und Wissenschaft geregelt werden.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
(Stand: 11.06.2025)
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