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Änderungstext
Gesetz zur Änderung nordrhein-westfälischer Ausführungsgesetze zum SGB VIII
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Juni 2025
(GV. NRW Nr. 28 vom 27.06.2025 S. 572, Ber. 699)
Artikel 1
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 2 Jugendämter in kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt auf Antrag Große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Gemeinden, die als Große kreisangehörige Stadt im Sinne von § 4 Absatz 8 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten, sind nicht antragsbefugt. (2) Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Großen kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, im Folgenden SGB VIII, anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. (3) Die oberste Landesjugendbehörde widerruft auf Antrag der kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung die Bestimmung zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Widerruf setzt voraus, dass
Dies ist in dem Antrag durch die kreisangehörige Gemeinde zu dokumentieren. Findet eine Verständigung zu Satz 2 Ziffer 2 auf Initiative der Gemeinde nicht statt, hat der Kreis der Gemeinde zur Erzielung der erforderlichen Verständigung innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Übergangsgespräche ein Übergangskonzept vorzulegen, welches bezogen auf den Zeitpunkt und die operativen Bedingungen des Übergangs Regelungen enthält, die eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben gewährleistet erscheinen lassen. Von der Antragstellung setzt der Kreis die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden in Kenntnis." |
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Achte Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)" durch die Angabe "SGB VIII" ersetzt und die Wörter "(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Jugendhilfeausschuß" durch das Wort "Jugendhilfeausschuss" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Wahlzeit" jeweils durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben." |
cc) Satz 6 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretung" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Stellvertreter/innen" durch das Wort "Stellvertretungen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Ein paritätisches Geschlechterverhältnis ist anzustreben." |
cc) In Satz 3 wird das Wort "Vorgeschlagenen" durch die Wörter "vorgeschlagenen Personen" ersetzt.
dd) Satz 4 wird Satz 5.
ee) Satz 5 wird Satz 4.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
|
(Stand: 21.08.2025)
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