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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskinderschutzgesetzes NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Juli 2025
(GV. NRW Nr. 33 vom 17.07.2025 S. 647)
Das Landeskinderschutzgesetz NRW vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt neugefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Auswahl der konkreten Fälle für das Qualitätsentwicklungsverfahren erfolgt ausschließlich durch das Jugendamt. Die Auswahl soll einer möglichst repräsentativen Stichprobe der durchgeführten Gefährdungseinschätzungen der vergangenen fünf Jahre entsprechen. Sie umfasst deshalb sowohl zielgerichtet als auch zufällig ausgewählte Gegenstände. | "(3) Die Auswahl der konkreten Fälle für das Qualitätsentwicklungsverfahren erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die Jugendämter können zusätzlich weitere konkrete Fälle für das Qualitätsentwicklungsverfahren auswählen." |
2. Nach § 17 wird folgender Teil 8 eingefügt:
"Teil 8
Die oder der Beauftragte für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 18 Aufgabenübertragung, Rechtsstellung, Finanzierung und Zusammenarbeit
(1) Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Stelle der oder des Beauftragten wird bei dem für Kinder und Jugend zuständigen Ministerium eingerichtet.
(3) Die beauftragte Person ist in Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig, fachlich weisungsungebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 19 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
(5) Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Auch die Kommunalverwaltungen können entsprechende Unterstützungsleistungen erbringen.
§ 19 Aufgaben
(1) Die oder der Beauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr, um den Schutz, sowie die Wahrung und Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen zu verbessern:
(2) Landtag und Landesregierung hören die Beauftragte oder den Beauftragten zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Kinderschutzes und der Kinderrechte an und beteiligen diese oder diesen bei der Entwicklung von Vorhaben und Weiterentwicklung von Maßnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte.
§ 20 Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung
(1) Bei der Aufgabenwahrnehmung werden die Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. 1992 II S. 121 (UN-Kinderrechtskonvention) zum Schutz, zur durchgängigen Beteiligung sowie zur Förderung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Dabei sind den heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen, sowie der Förderung inklusiven Kinderschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Aufgabenwahrnehmung werden alle Formen von physischer, psychischer, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Vernachlässigung und Machtmissbrauch berücksichtigt.
(3) Die Aufgaben der oder des Beauftragten ergänzen die bestehenden Zuständigkeiten sowie die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen. Bei der Aufgabenwahrnehmung soll eine Zusammenarbeit mit dem Landtag, insbesondere der Kinderschutzkommission, erfolgen.
§ 21 Berichtspflicht
(1) Die oder der Beauftragte legt jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht zur Lage des Kinderschutzes und zur Wahrung und Förderung der Kinderrechte, sowie jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Zwischenbericht vor. Er enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte.
(2) Der Bericht ist der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.
§ 22 Beteiligungsverfahren und Evaluationsklausel
(Stand: 06.08.2025)
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