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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Laufbahnverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Dezember 2025
(GV. NRW Nr. 48 vom 12.12.2025 S. 1126)


Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 92 folgende Angabe eingefügt:

" § 92a Kriterien für Auswahlentscheidungen, weitere Auswahlinstrumente".

2. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

" § 92a Kriterien für Auswahlentscheidungen, weitere Auswahlinstrumente

(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen, die Zulassung zur beruflichen Entwicklung und den Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Sie sollen regelmäßig auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden. Bei Auswahlverfahren für die Einstellung können Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden. Unberührt bleiben die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und die im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisierten zwingenden Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.

(2) Zu dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 hilfsweise herangezogen werden, wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen nicht möglich ist.

(3) Neben dienstlichen Beurteilungen können weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als unmittelbar mitentscheidend herangezogen werden, um Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung festzustellen, insbesondere bei Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg und zur beruflichen Entwicklung, bei denen die Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn oder Laufbahngruppe überprüft werden.

(4) Als weitere Auswahlinstrumente können wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden, insbesondere strukturierte Interviews, computerbasierte Tests, Assessment-center und Potentialanalysen herangezogen werden. Diese müssen geeignet sein, eine Feststellung zu mindestens einem der Kriterien von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung zu treffen. Die Wahl und Gewichtung der Auswahlinstrumente sowie die wesentlichen Inhalte der Durchführung sind in nachvollziehbarer Weise festzulegen und zu dokumentieren.

(5) In den Laufbahnverordnungen und den Verordnungen nach § 7 Absatz 2 können nähere Regelungen, insbesondere zu der Wahl weiterer Auswahlinstrumente im Sinne des Absatzes 4, der Gewichtung und der konkreten Ausgestaltung des Auswahlverfahrens getroffen werden."

Artikel 2
Änderung der Laufbahnverordnung

Auf Grund der §§ 9, 42 Absatz 6, des § 92 Absatz 1 und 2 und des § 92a des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird verordnet:

Die Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 (weggefallen)".

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 53 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 53 Übergangsregelung

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 5 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf diese Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die noch verbleibende Probezeit § 5 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung anzuwenden. Die Mindestprobezeit bleibt unberührt.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die sich am 7. Juni 2025 in einer Erprobungszeit für einen höher bewerteten Dienstposten befinden, ist § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Laufbahnwechsel zugelassen worden sind, durchlaufen den Laufbahnwechsel nach § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung. Wenn die Erprobungszeit dieser Beamtinnen und Beamten am 13. Dezember 2025 noch nicht begonnen hat, ist § 11 dieser Verordnung anzuwenden.

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