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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Landesumzugskostengesetzes sowie zur weiteren Modernisierung des Reisekostenrechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Dezember 2025
(GV. NRW Nr. 48 vom 12.12.2025 S. 1128)


Artikel 1
LUKG - Landesumzugskostengesetz
Umzugskostengesetz Nordrhein-Westfalen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlass der in § 4 bezeichneten Umzüge und der in § 11 genannten Maßnahmen zur Gewährung von Trennungsentschädigung. Es trifft ferner Regelungen zur Fahrtkostenerstattung bei Verlegung oder Auflösung einer Dienststelle. Berechtigte sind:

  1. Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
  2. Richterinnen und Richter des Landes sowie in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  3. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 Absatz 2 Nummer 7 auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2 im Ruhestand und frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, sowie
  4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe, der Witwer, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben.

(2) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus.

(3) Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt ist.

(4) Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist mindestens ein abgeschlossener Raum, der die Führung eines Haushalts ermöglicht. Zu einer Wohnung gehören stets eine Kochgelegenheit, eine Wasserversorgung und -entsorgung sowie eine Toilette.

(5) Ein eigener Hausstand im Sinne dieses Gesetzes ist eine eingerichtete Wohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet und in der ein Haushalt unterhalten wird. Die Wohnung muss als Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder aus einem abgeleiteten Recht genutzt werden.

§ 3 Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme bekanntgegeben werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichneten Berechtigten bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen gemäß § 1 Satz 3 Nummer 4 bei der letzten Beschäftigungsbehörde der oder des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt.

§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass

  1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen, sofern nicht mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
  2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  3. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  4. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  5. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes,
  6. der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen auf dienstliche Weisung sowie
  7. der Anweisung der oder des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. der Einstellung,
  2. der Abordnung,
  3. der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist,
  4. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  5. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  6. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2, 4 oder 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  7. der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung hin geräumt werden soll, sowie
  8. eines Umzugs aus einer Wohnung in eine vorläufige Wohnung, wenn die zuständige Behörde diese vorher als vorläufige Wohnung anerkannt hat.

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