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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Landesumzugskostengesetzes sowie zur weiteren Modernisierung des Reisekostenrechts
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Dezember 2025
(GV. NRW Nr. 48 vom 12.12.2025 S. 1128)
Artikel 1
LUKG - Landesumzugskostengesetz
Umzugskostengesetz Nordrhein-Westfalen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlass der in § 4 bezeichneten Umzüge und der in § 11 genannten Maßnahmen zur Gewährung von Trennungsentschädigung. Es trifft ferner Regelungen zur Fahrtkostenerstattung bei Verlegung oder Auflösung einer Dienststelle. Berechtigte sind:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe, der Witwer, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben.
(2) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus voraus.
(3) Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt ist.
(4) Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist mindestens ein abgeschlossener Raum, der die Führung eines Haushalts ermöglicht. Zu einer Wohnung gehören stets eine Kochgelegenheit, eine Wasserversorgung und -entsorgung sowie eine Toilette.
(5) Ein eigener Hausstand im Sinne dieses Gesetzes ist eine eingerichtete Wohnung, die den Lebensmittelpunkt bildet und in der ein Haushalt unterhalten wird. Die Wohnung muss als Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder aus einem abgeleiteten Recht genutzt werden.
§ 3 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme bekanntgegeben werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, von den in § 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichneten Berechtigten bei der letzten Beschäftigungsbehörde und von den Hinterbliebenen gemäß § 1 Satz 3 Nummer 4 bei der letzten Beschäftigungsbehörde der oder des Verstorbenen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 4 Absatz 5 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt.
§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass
(2) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
(Stand: 20.01.2026)
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