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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII)
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2025
(GV. NRW. Nr. 51 vom 30.12.2025 S. 1181)


Artikel 1
Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII)
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 " § 1 Träger der Sozialhilfe"

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt auch für

  1. die Leistungserbringung nach dem Dritten Kapitel Dritter Abschnitt des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und
  2. die Leistungserbringung nach § 145 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 " § 2 Zuständigkeit des Ministeriums"

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels und für das Vierte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. " § 7 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend."

3. Die Überschrift von § 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2a " § 2a Sachliche Zuständigkeit"

4. Die Überschrift von § 2b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2b " § 2b Ordnungswidrigkeiten"

5. Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 " § 3 Heranziehung"

6. Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 " § 4 Vorläufige Hilfeleistung"

7. Die Überschrift von § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 " § 5 Erstattung von Aufwendungen"

8. Die Überschrift von § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 " § 6 Vereinbarung über abweichende Verteilung"

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 " § 7 Erstattung nach § 46a SGB XII"

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "SGB XII" durch die Angabe "des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

10. Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7a

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(Stand: 23.01.2026)

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