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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juli 2026
(GV. NRW Nr. 22 vom 31.07.2026 S. 474)


Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe "2025" durch die Angabe "2026" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle" durch die Angabe "nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle" ersetzt.

3. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:

alt neu
" § 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2026

(1) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 3,36 Prozent

  1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H und
  2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag.

(2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 2,8 Prozent

  1. der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,
  2. die Amtszulagen,
  3. die Strukturzulage,
  4. die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,
  5. die Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3,
  6. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
  7. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

(3) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro.

(4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen."

4. Nach § 91 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:

"(14) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 7 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht."

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe a 13" wird nach der Angabe "Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor - als Koordinatorin oder Koordinator - 2)" die Angabe "4)" eingefügt.

b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe a 16" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "L e i t e n d e D i r e k t o r i n, L e i t e n d e r D i r e k t o r" werden ein Leerzeichen und die Angabe "10)" eingefügt.

bb) Nach der Fußnote 9 wird folgende Fußnote eingefügt:

"10) Erhält bei Wahrnehmung der alleinigen Leitung des Steuerungsboards in einem Großfinanzamt (Finanzamt Köln) eine Stellenzulage nach Anlage 15. Der Anspruch auf diese Zulage erlischt mit dem Ende der Evaluierungsphase des Finanzamts Köln am 31. Dezember 2030."

6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" werden nach der Angabe "Direktorin, Direktor des Instituts der Feuerwehr" ein Absatz und die Angabe "Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird die Angabe "Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen Direktorin, Direktor der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

7. Die Anlagen 6 bis 16 werden durch die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 6 bis 16 ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes ab dem 1. Januar 2027

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 15 wird durch die aus dem Anhang 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 15 ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes ab dem 1. März 2027

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe "2026" durch die Angabe "2027" ersetzt.

2.

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