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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Juli 2026
(GV. NRW Nr. 22 vom 31.07.2026 S. 474)
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (GV. NRW. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe "2025" durch die Angabe "2026" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle" durch die Angabe "nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle" ersetzt.
3. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 17 Anpassung der Besoldung im Jahr 2026
(1) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 3,36 Prozent
(2) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich um 2,8 Prozent
(3) Ab dem 1. April 2026 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro. (4) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden. (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 2 Nummer 5 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen." |
4. Nach § 91 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
"(14) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 7 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht."
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe a 13" wird nach der Angabe "Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor - als Koordinatorin oder Koordinator - 2)" die Angabe "4)" eingefügt.
b) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe a 16" wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "L e i t e n d e D i r e k t o r i n, L e i t e n d e r D i r e k t o r" werden ein Leerzeichen und die Angabe "10)" eingefügt.
bb) Nach der Fußnote 9 wird folgende Fußnote eingefügt:
"10) Erhält bei Wahrnehmung der alleinigen Leitung des Steuerungsboards in einem Großfinanzamt (Finanzamt Köln) eine Stellenzulage nach Anlage 15. Der Anspruch auf diese Zulage erlischt mit dem Ende der Evaluierungsphase des Finanzamts Köln am 31. Dezember 2030."
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" werden nach der Angabe "Direktorin, Direktor des Instituts der Feuerwehr" ein Absatz und die Angabe "Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen" eingefügt.
b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird die Angabe "Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe "Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen Direktorin, Direktor der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
7. Die Anlagen 6 bis 16 werden durch die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 6 bis 16 ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes ab dem 1. Januar 2027
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 15 wird durch die aus dem Anhang 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 15 ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes ab dem 1. März 2027
Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe "2026" durch die Angabe "2027" ersetzt.
(Stand: 17.08.2026)
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