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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. NRW Nr. 57 vom 23.12.2003 S. 766)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Gleichstellung anderer Gesetze

Artikel 1
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von menschen mit Behinderung
(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 werden

a) in Satz 2 die Wörter "durch körperliches Gebrechen behindert" durch die Wörter "aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage" ersetzt und

b) folgender Satz angefügt: "Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."

Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216 und 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708), wird wie folgt geändert:

1. An § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen."

2. An § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden."

Artikel 5
Änderung des Landesfischereigesetzes

Das Landesfischereigesetz (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Artikel 112 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: " § 32a Sonderfischereischein

(1) Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

(2) Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt."

Artikel 6
Änderung der Landesbauordnung

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434), wird wie folgt geändert:

1. § 55 BauO NRW wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen  "Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so zu errichten und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. § 54 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile insbesondere von

  1. Verkaufsstätten,
  2. Gaststätten, Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  3. Büro- und Verwaltungsgebäuden Gerichten,
  4. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie der Kreditinstitute,
  5. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,
  6. Krankenhäusern,
  7. Schulen,
  8. Sportstätten,
  9. Spielplätzen und ähnlichen Anlagen, öffentlichen Bedürfnisanstalten.
  10. Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 8 gehören,
  11. allgemein zugänglichen Stellplätzen und Garagen mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche.

Bei Anlagen nach den Nummern 10 und 11 muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze für Schwerbehinderte vorgehalten werden; jedoch müssen bei Anlagen nach Nummer 10 mindestens ein Einstellplatz, bei Anlagen nach Nummer 11 mindestens drei Einstellplätze für Schwerbehinderte vorhanden sein.

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