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Regelwerk

Änderungstext

ZustVO ArbtG - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. November 2004
(GVBl. Nr. 44 vom 10.12.2004 S. 281)


Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 38), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz

Im Regierungsbezirk Detmold werden die Aufgaben der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz nach §§ 1 und 4 sowie die Aufgaben der Bezirksregierungen Detmold und des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Detmold aus Teil III der Anlage gem. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) von dem staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz wahrgenommen."

2. Teil I der Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Gerätesicherheitsgesetz  "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Ausnahme derjenigen Verbraucherprodukte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die nicht vom Geltungsbereich einer Verordnung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erfasst werden."

b) In der Nummer 3.1 wird die Angabe " § 4 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c) In den Nummern 3.1.1 bis 3.1.12 wird die Angabe "GSGV" jeweils durch die Angabe "GPSGV" ersetzt.

d) In der Nummer 3.2 wird die Angabe " § 11 Gerätesicherheitsgesetz" durch die Angabe " § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

3. Teil III der Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1.1.3 wird die Ziffer 2 durch folgende Ziffern 2 und 3 ersetzt.

alt neu
2. Die BezReg a ist für die Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig, soweit die Personen in Anlagen und Betrieben tätig werden, die der Bergaufsicht unterliegen; im Übrigen sind die BezReg zuständig.  "2. Die BezReg a ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:
  • Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
  • Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4
  • Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6.

3. Die BezReg ist für die Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig."

b) Die Nummer 1.1.4

Nr. 1.1.4 Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung.

1. Für die Zulassung von Ausnahmen für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 ist die BauB im Einvernehmen mit dem StAfa zuständig.

2. Soweit sich Unterkünfte nach § 40a nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die OrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

wird gestrichen.

c) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Nr. 3 04Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für die folgenden Verwaltungsaufgaben zuständig:

  • Benennung zugelassener Stellen nach § 9 Abs. 2 Satz 1
  • Akkreditierung und Überwachung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen nach § 9 Abs. 4
  • Akkreditierung und Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 5 und 7

2. Das MVEL ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:

  • Anordnung von Maßnahmen nach § 12
  • Aufsicht nach § 15
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2.

3. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf hygienische Anforderungen ans Getränkeschankanlagen:

  • Anordnung von Maßnahmen nach § 12
  • Aufsicht nach § 15
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2.

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