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Regelwerk

LEZulVO - Landeserschwerniszulagenverordnung
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 181; 18.06.2019 S. 119 19; 19a; 19b; 17.03.2021 S. 164 21; 08.04.2022 S. 120 22)


Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Teil 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Abschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sowie Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  2. an den übrigen Samstagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie
  3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4 Höhe und Berechnung 19; 19a; 19b, 22

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 3,71 Euro je Stunde,

  2. nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 1,04 Euro je Stunde,
  3. nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 1,91 Euro je Stunde.

(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 46 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) wird Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamtinnen und Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 55 LBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

§ 6 Ausschluss der Zulage

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

  1. einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 55 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG),
  2. einer Auslandsbesoldung (§ 56 LBesG),
  3. einer Zulage nach Nummer 5, Nummer 10 oder Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen a und B des Landesbesoldungsgesetzes,
  4. Zulagen, die gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 65) oder gemäß Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 465) gezahlt werden.

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