umwelt-online: Landesbeamtengesetz - Rheinland-Pfalz - (3)

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§ 74 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht 10

(1) Genehmigungsfrei ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Ausübung eines Nebenamtes, einer in § 72 Abs. 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung,
    2. einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. der Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Ausübung einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten sowie
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Der Beamte hat eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5, wenn für diese Tätigkeiten ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem Dienstherrn unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich mitzuteilen. § 52 Abs. 3 des Hochschulgesetzes und § 43 Abs. 3 des Verwaltungshochschulgesetzes bleiben unberührt.

(3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 75 Verfahren und Zuständigkeit bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen

(1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens ein Jahr zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 76 Ausnahmen von der Jahresfrist vorgesehen werden.

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1 oder 5 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 72 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1, die Veranlassung nach § 72 Abs. 2 Halbsatz 2, die Auskunftserteilung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Anzeige einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 72 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 76 nichts anderes bestimmt wird, ist für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen die oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 76 Nähere Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 72 bis 75 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang anzuzeigen sind,
  4. in welcher Höhe der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ein Entgelt zu entrichten hat und in welcher Höhe rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind sowie
  5. ob und inwieweit der Beamte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstherrn die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben hat.

§ 77 Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats oder mit dem Ablauf des Schuljahres in den Ruhestand tritt, in dem er die Altersgrenze erreicht, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

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(Stand: 27.09.2021)

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