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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LGCDV - Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 40)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts als Voraussetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es fördert insbesondere die tägliche Arbeit an Chancengleichheit, die Möglichkeiten zu demokratischer Partizipation und Wertschätzung der Vielfalt, in dem es Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts einschließlich der geschlechtlichen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt.

(2) Die Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung und die Förderung der Durchsetzung von Chancengleichheit als wesentliches Merkmal der Demokratie in Deutschland sind das Leitprinzip bei politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der öffentlichen Stellen in der unmittelbaren Landesverwaltung.

(3) Die öffentlichen Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung ergreifen und fördern Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.

§ 2 Diskriminierungsverbot

Bei der Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben in der unmittelbaren Landesverwaltung sind unmittelbare, mittelbare und assoziierte Diskriminierung sowie Belästigungen, einschließlich sexueller Belästigungen, aus rassistischen Gründen, Gründen des Alters, Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einschließlich der geschlechtlichen Identität, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verboten. Die Regelung des Satzes 1 gilt auch für Anweisungen, die eine Diskriminierung bezwecken oder bewirken. Sie gilt nur für Maßnahmen des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Person wegen Schwangerschaft oder Elternschaft vor. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt ebenfalls vor, wenn die Person, die die Diskriminierung begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe nur annimmt. Das Unterlassen von diskriminierungsbeendenden Maßnahmen und Handlungen steht einem Tun gleich, sofern eine Pflicht zum Tätigwerden besteht.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise diskriminieren können.

(3) Eine assoziierte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person eine Benachteiligung aufgrund eines engen persönlichen Näheverhältnisses zu einer anderen Person, die einer nach § 2 geschützten Personengruppe angehört, erfährt. Eine assoziierte Diskriminierung liegt auch vor, wenn die Person, die die Diskriminierung begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe lediglich annimmt.

(4) Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der in § 2 genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.

(5) Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere eine sexuelle Handlung, ein unerwünschter sexuell bestimmter Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.

(6) Eine Anweisung zur Diskriminierung aus einem in § 2 genannten Grund liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine Adressatin oder einen Adressaten des entsprechenden öffentlich-rechtlichen Handelns wegen eines der in § 2 genannten Gründe diskriminiert oder diskriminieren kann. Unter einer Anweisung im Sinne dieses Gesetzes ist eine von einer weisungsbefugten Person erlassene Handlungsaufforderung, Anordnung, ein Auftrag oder ein Befehl in Form einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung, wie ein Sachverhalt durchzuführen oder zu behandeln ist, zu verstehen. Diese Regelung gilt insbesondere für Anweisungen, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber einer oder mehrerer Personen nach sich ziehen.

§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 2 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

§ 5 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbare Landesverwaltung mit Ausnahme der Kreisverwaltungen als untere Landesbehörden nach § 55

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