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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht

MuSchVO - Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2018 S. 369 Inkrafttreten; 19.12.2018 S. 429 18; 18.06.2019 S. 119 19)



Archiv: 1967

Aufgrund

des § 64 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2032-42,

wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport von dem Ministerium der Finanzen

verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen, Anwendung des Mutterschutzgesetzes

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung.

§ 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) Auf die Beschäftigung von Beamtinnen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung

  1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 MuSchG),
  2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG),
  3. zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG),
  4. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 12 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MuSchG),
  5. zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG),
  6. zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 MuSchG),
  7. zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 27 Abs. 1 bis 5 MuSchG) und
  8. zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (§ 28 MuSchG)

entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Bestimmungen gilt § 29 Abs. 1 bis 4 MuSchG entsprechend.

(3) Die aufgrund des § 31 Nr. 1 bis 5 und 7 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen finden entsprechende Anwendung.

Teil 2
Besondere Bestimmungen

§ 3 Tätigkeit im Außendienst

Eine Polizeibeamtin darf während ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit nicht zum Außendienst herangezogen werden. Im Übrigen dürfen Beamtinnen nur zum Außendienst herangezogen werden, soweit dies nach den Bestimmungen zum betrieblichen Mutterschutz in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Mutterschutzgesetzes unbedenklich ist.

§ 4 Entlassungsschutz

(1) Eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen, die die oder der Dienstvorgesetzte im Hinblick auf eine Entlassung der Beamtin trifft.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf entlassen, wenn diese eine Handlung begeht, die bei einer Beamtin auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte.

§ 5 Besoldung bei Beschäftigungsverboten, Untersuchungen und Stillzeiten 18 19

(1) Ein Beschäftigungsverbot während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung lässt die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge unberührt. Das Gleiche gilt für ein teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7

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