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Regelwerk

NebVO - Nebentätigkeitsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 2. Februar 1987
(GVBl 1987, S. 31; 15.07.1997 S. 252; 20.12.2000 S. 582; 28.08.2001 S. 210; 23.06.2003 S. 129; 10.07.2007 S. 126; 10.09.2008 S. 205; 20.10.2010 S. 319 10; 30.09.2016 S. 558 16; 07.02.2018 S. 9 18; 18.11.2020 S. 613 20a .; 28.09.2021 S. 543 21)
Gl.-Nr.: BS 2030-1-1



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 77 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 286), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgehübt haben. Sie gilt jedoch nicht für den von § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung und § 20 Abs. 3 Satz 1 des Universitätsmedizingesetzes erfassten Personenkreis sowie für Ehrenbeamte.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter 10

Öffentliche Ehrenämter im Sinne von § 82 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG), deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind:

  1. die Mitgliedschaft
    1. in Vertretungsorganen und deren Ausschüssen,
    2. in sonstigen Ausschüssen der Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie
    3. in Ortsbeiräten,
  2. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
  3. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter,
  4. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister, Beigeordneter, Ortsvorsteher, Kreisbeigeordneter, Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Bezirkstags oder in vergleichbarer Rechtsstellung bei Gebietskörperschaften und Zweckverbänden,
  5. die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden sowie in der Verbandsversammlung und dem Verwaltungsrat - einschließlich der Vorsitzfunktionen in diesen Organen - des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz,
  6. die ehrenamtliche Tätigkeit in den anerkannten Sanitätsorganisationen,
  7. Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn sie
    1. in Gesetzen oder Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
    2. auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür jeweils gewährte Vergütung voraussichtlich 1.900,- EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört.

Zweiter Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 3 Begriff

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient.

§ 5 Genehmigung, Widerruf und Untersagung 10

(1) Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gelten als allgemein genehmigt, wenn die dort genannte Freigrenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird, die Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt; sie sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

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