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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung

Vom 28. November 2006
(GVBl Nr. 20 vom 15.12.2006 S. 403)



Aufgrund des § 90 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, S. 362, BS 2030-1-50) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort "Berücksichtigungsfähigkeit" jeweils durch das Wort "Berücksichtigung" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte oder Bezüge ( § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht gewährt wird.  "Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder,
  1. für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge ( § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht gewährt wird,
  2. die für das Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange für sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung gegeben sind; Nummer 1 gilt entsprechend.

3. In § 3 a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "in" durch die Worte "bis zur" ersetzt.

4. § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Satz 1 sind die Kosten regelmäßiger Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Sanatorium aufgenommenen Kindes, wenn der Besuch nach Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist, nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 beihilfefähig "Abweichend von Satz 1 sind die Kosten
  1. für einen aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen sowie
  2. regelmäßiger Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Sanatorium aufgenommenen Kindes, wenn der Besuch nach der Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist,

nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 beihilfefähig."

5. In § 12 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "im Familienzuschlag" durch die Angabe "nach § 2 Abs. 2" ersetzt.

6. § 13 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt:Stehen mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfen zu, so wird eine Beihilfe nur dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt.

"Stehen mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfen zu, so wird eine Beihilfe nur dem gewährt,

1. der die Originalbelege zuerst vorlegt oder

2. den die Eltern eines berücksichtigungsfähigen Kindes in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben, falls die für die Beihilfeberechtigten geltenden Vorschriften ein solches Wahlrecht einräumen."

Artikel 2

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 1, 2 und 5 am 1. Januar 2007,

2. die Verordnung im Ubrigen am Tage nach der Verkündung.

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