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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. November 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 25.11.2025 S. 670)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (GVBl. S. 254), BS 2031-1, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei Dienstvergehen gegen die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, beträgt die Frist nach Absatz 1 vier, nach Absatz 2 sechs und nach Absatz 3 acht Jahre."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Absätze 1 bis 3" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 4" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 15 oder der Mitbestimmung des Personalrats gehemmt."

2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 153a Abs. 1 Satz 4" durch die Verweisung " § 153a Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können jederzeit das Disziplinarverfahren an sich ziehen und zurückgeben sowie die Vorlage der Disziplinarakte verlangen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde sind in Kenntnis zu setzen, soweit die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, verletzt sein könnte."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
"(5) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt; eine Versetzung soll bis zum Abschluss des Verfahrens unterbleiben."

4. In § 23 Abs. 3 wird die Verweisung " § 22 Abs. 1, 3 und 4" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "welche Verfehlung" durch die Worte "welches Dienstvergehen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ist dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens zwei Wochen zu setzen."

bb) In Satz 2 werden die Worte "eines Monats" durch die Worte "von drei Wochen" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt und werden nach dem Wort "vorgeschriebene" die Worte "Unterrichtung und" eingefügt.

6. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen im Einzelfall oder auf Dauer geeignete Bedienstete sowie andere geeignete Personen als Ermittlungsführer bestellen. Der Ermittlungsführer ist an die Weisungen des Dienstvorgesetzten gebunden."

7. In § 32 Abs. 4 wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt und werden nach dem Klammerzusatz "(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)" die Worte "und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)" eingefügt.

8. In § 40 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5" ersetzt.

9. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

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