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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. November 2025
(GVBl. Nr. 26 vom 03.12.2025 S. 693, ber. S. 788)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Ausnahme gilt für das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, sofern Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten während ihrer oder seiner aktiven Dienstzeit auch zur privaten Nutzung überlassen wurden, betroffen sind, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt und es den Beamtinnen und Beamten freigestellt war, dieses Angebot anzunehmen."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "77" durch die Angabe "77a" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten zudem verpflichtet, eine Lebensbescheinigung vorzulegen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) In Fällen, in denen Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Satz 3 schuldhaft nicht nachkommen, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. § 10a Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Die Anlage der Mittel des Sondervermögens wird in Anlagerichtlinien geregelt, zu deren Erlass und Änderung das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags ermächtigt wird."

4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "soweit" durch das Wort "sofern" ersetzt.

5. § 15 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder".

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Fachlaufbahn" durch das Wort "Laufbahn" ersetzt und nach dem Wort "förderlichen" das Wort "hauptberuflichen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "eine" das Wort "hauptberufliche" eingefügt.

7. In § 17 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort "Schuldienst" die Worte "im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung" eingefügt.

8. Dem § 24 Abs. 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 13 bis 16 und 20 Satz 1 und 2 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Satz 4 gilt nicht bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung."

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchst. b wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Worte "wird, oder" durch die Angabe "wird." ersetzt.

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

10. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
    1. um ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen, oder
    2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
  2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchst. a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen."

11. § 43 Abs. 6 Satz 2 wird gestrichen.

12. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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