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Regelwerk

Änderungstext

LBZG - Landesbildungszeitgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 29)


§ 9
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes

Die Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 8. Juni 1993 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2023 (GVBl. S. 193), BS 223-70-1, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Landesverordnung zur Durchführung des Landesbildungszeitgesetzes
(LBZGDVO)"

2. Folgender neuer erster Abschnitt wird eingefügt:

"Erster Abschnitt
Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten
(§ 1 Abs. 8 LBZG)

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeiten

(1) Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit nach § 1 Abs. 8 Satz 3 des Landesbildungszeitgesetzes (LBZG) vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 29, BS 223-70) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind:

  1. die Betreuung und Unterstützung hilfebedürftiger oder benachteiligter Menschen,
  2. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr) und Seniorinnen und Senioren,
  3. die Mitgestaltung des Sozialraums,
  4. die Heimatpflege und die allgemeine Weiterbildung,
  5. der Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter,
  6. der Tierschutz, der Naturschutz und der Umweltschutz,
  7. das Engagement in den Kirchen und anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
  8. das Vereinsmanagement und
  9. die öffentlichen Ehrenämter.

(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Regel freiwillige, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, die nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 8 beschränkt sich die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Aufgaben der Anleitung, der Organisation und der Lehre."

3. Der bisherige erste Abschnitt wird zweiter Abschnitt und in dessen Überschrift wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 2 BFG)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 LBZG)" ersetzt.

4. Der bisherige § 1 wird § 2 und der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBZG)" ersetzt.

5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In der Einleitung werden die Worte "entsprechen den in § 3 BFG niedergelegten Zielen und sind damit auf den Anspruch nach § 1 Abs. 1 BFG" durch die Worte "sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LBZG" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Worte "oder deren Verbindung" durch die Worte "oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden nach den Worten "oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung" die Worte "oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten" eingefügt.

d) In Nummer 3 werden die Worte "in der Regel mindestens drei Unterrichtsstunden von je 45 Minuten" durch die Worte "mindestens vier Unterrichtsstunden von je 45 Minuten vor 20.00 Uhr" ersetzt.

e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Worte "der Arbeitgeberin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

6. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Eine Freistellung wird angerechnet, wenn die

Veranstaltung, für die sie erfolgt,

  1. mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform dauert und durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden je Tag umfasst oder
  2. zwei Tage dauert und durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden je Tag umfasst.

Je Veranstaltungstag wird ein Freistellungstag angerechnet; An- oder Abreisezeiten sind nicht anrechenbar."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bildungsfreistellungstagen" durch das Wort "Freistellungstagen" ersetzt.

7. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bildungsfreistellung" durch das Wort "Bildungszeit" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 4 Satz 2 BFG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 5 LBZG" ersetzt.

8. Der bisherige zweite Abschnitt wird dritter Abschnitt und in dessen Überschrift wird der Klammerzusatz " ( § 7 BFG)" durch den Klammerzusatz " (§ 6 LBZG)" ersetzt.

9. Der bisherige § 5 wird § 6 und die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" wird durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" ersetzt.

10. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" wird durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" ersetzt.

b) Der Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BFG)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 LBZG)" ersetzt.

c) Die Worte "in der Regel mindestens" werden durch das Wort "spätestens" ersetzt.

11. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 8 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Veranstaltungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

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