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Änderungstext
LBZG - Landesbildungszeitgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026 S. 29)
§ 9
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes
Die Landesverordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 8. Juni 1993 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2023 (GVBl. S. 193), BS 223-70-1, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Landesverordnung zur Durchführung des Landesbildungszeitgesetzes (LBZGDVO)" |
2. Folgender neuer erster Abschnitt wird eingefügt:
"Erster Abschnitt
Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten
(§ 1 Abs. 8 LBZG)
§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeiten
(1) Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit nach § 1 Abs. 8 Satz 3 des Landesbildungszeitgesetzes (LBZG) vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 29, BS 223-70) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind:
(2) Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Regel freiwillige, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten, die nicht hauptberuflich oder zur Einkommenserzielung ausgeübt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 8 beschränkt sich die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Aufgaben der Anleitung, der Organisation und der Lehre."
3. Der bisherige erste Abschnitt wird zweiter Abschnitt und in dessen Überschrift wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 2 BFG)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 2 LBZG)" ersetzt.
4. Der bisherige § 1 wird § 2 und der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BFG)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBZG)" ersetzt.
5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden die Worte "entsprechen den in § 3 BFG niedergelegten Zielen und sind damit auf den Anspruch nach § 1 Abs. 1 BFG" durch die Worte "sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LBZG" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Worte "oder deren Verbindung" durch die Worte "oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten" ersetzt.
c) In Nummer 2 werden nach den Worten "oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung" die Worte "oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten" eingefügt.
d) In Nummer 3 werden die Worte "in der Regel mindestens drei Unterrichtsstunden von je 45 Minuten" durch die Worte "mindestens vier Unterrichtsstunden von je 45 Minuten vor 20.00 Uhr" ersetzt.
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Worte "der Arbeitgeberin oder" eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
6. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Eine Freistellung wird angerechnet, wenn die
Veranstaltung, für die sie erfolgt,
Je Veranstaltungstag wird ein Freistellungstag angerechnet; An- oder Abreisezeiten sind nicht anrechenbar." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Bildungsfreistellungstagen" durch das Wort "Freistellungstagen" ersetzt.
7. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bildungsfreistellung" durch das Wort "Bildungszeit" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 5 Abs. 4 Satz 2 BFG" durch die Verweisung " § 4 Abs. 5 LBZG" ersetzt.
8. Der bisherige zweite Abschnitt wird dritter Abschnitt und in dessen Überschrift wird der Klammerzusatz " ( § 7 BFG)" durch den Klammerzusatz " (§ 6 LBZG)" ersetzt.
9. Der bisherige § 5 wird § 6 und die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" wird durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" ersetzt.
10. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Die Verweisung " § 7 Abs. 1 BFG" wird durch die Verweisung " § 6 Abs. 1 LBZG" ersetzt.
b) Der Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BFG)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 LBZG)" ersetzt.
c) Die Worte "in der Regel mindestens" werden durch das Wort "spätestens" ersetzt.
11. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 8 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Veranstaltungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: |
(Stand: 25.02.2026)
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