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Regelwerk; Arbeits-& Sozialrecht

SächsLadöffVschG - Sächsisches Ladenöffnungsvorschaltgesetz
Vorschaltgesetz zu den Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 16. November 2006
(GVBl. Nr. 13 vom 21.11.2006 S. 497)


Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Verkaufsoffene Sonntage

(1) Verkaufsstellen dürfen an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geöffnet sein. Auf die Zeit der Hauptgottesdienste ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Gemeinden bestimmen die Tage nach Absatz 1 durch Allgemeinverfügung. Bei der Freigabe kann die Öffnung auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden. Wird die Ladenöffnung in Kreisfreien Städten auf bestimmte Stadtbezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonntage nach Absatz 1 nur für diese Stadtbezirke verbraucht.

§ 2 Übergangsregelung für das Jahr 2006

(1) An den Adventssonntagen im Jahr 2006 dürfen im Freistaat Sachsen die Verkaufsstellen auch dann in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, wenn im Jahr 2006 bereits vier Sonntage verkaufsoffen waren.

(2) Für den 24. Dezember 2006 gilt § 15 des Gesetzes über den Ladenschluss ( LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968).

(3) § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 3 Weitergeltendes Bundesrecht

Im Übrigen gelten das Gesetz über den Ladenschluss sowie aufgrund des Gesetzes über den Ladenschluss erlassene Verordnungen als Landesrecht weiter fort. § § 17, 21, 22 des Gesetzes über den Ladenschluss bleiben als Bundesrecht unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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