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Regelwerk

SächsUnfEntschVO - Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG

- Sachsen -

Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530)



red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten

(1) Als besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten im Sinne des § 47 Abs. 3 SächsBeamtVG zählen unter den in den §§ 2 bis 10 genannten Voraussetzungen die Tätigkeiten:

  1. von Beamten des Polizeivollzugsdienstes beim Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten,
  2. von Beamten und Richtern während des Dienstes auf der Autobahn,
  3. von Beamten des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt,
  4. von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst,
  5. der Angehörigen des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
  6. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
  7. der Angehörigen des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
  8. als Angehöriger eines Verbandes der Polizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu und
  9. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug.

(2) Diese Verordnung gilt nur für Dienstunfälle, die nach dem 31. März 2014 eingetreten sind.

§ 2 Einsatz in den Einsatz- und Aufrufeinheiten ( § 1 Abs. 1 Nr. 1)

(1) Einsatz- und Aufrufeinheiten sind Kräfte, die unter einheitlicher Führung als Gruppe, Zug, Hundertschaft oder Abteilung gegliedert und eingesetzt werden. Zu den Einsatzeinheiten gehören auch die zur Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass gebildeten nichtständigen Einsatzeinheiten (Aufrufeinheiten).

(2) Der Einsatz in Einsatz- und Aufrufeinheiten beginnt mit der Einsatzbewältigung am Einsatzort und endet mit der Entlassung aus dem Einsatz durch den Polizeiführer.

§ 3 Dienst auf der Autobahn ( § 1 Abs. 1 Nr. 2)

Dienst auf der Autobahn ist die Ausübung von Dienstgeschäften auf Autobahnen und ähnlichen Straßen sowie dazugehörigen Ein- und Ausfahrten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen die Benutzung der Autobahn ausschließlich aus Anlass einer Dienstreise erfolgt. Ähnliche Straßen im Sinne von Satz 1 sind Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

§ 4 Beamte des Justizvollzuges mit Gefangenenkontakt ( § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Gefangenenkontakt liegt vor, wenn sich Beamte bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im Justizvollzug innerhalb oder außerhalb der Justizvollzugsanstalten in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Gefangenen befinden. Umfasst sind insbesondere

  1. die Führung von Gesprächen mit oder die Anleitung von Gefangenen,
  2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung oder Versorgung von Gefangenen oder
  3. die Wahrnehmung von vollzuglichen Sicherungsaufgaben zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung.

§ 5 Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Vorführ- und Sitzungsdienst ( § 1 Abs. 1 Nr. 4)

Vorführ- und Sitzungsdienst ist jeder Dienst in den Hauptverhandlungen und sonstigen Terminen der Gerichte, auch außerhalb der Gerichtsstelle. Eingeschlossen sind insbesondere

  1. der Vollzug sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit und Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,
  2. die Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährleistung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten einschließlich der Jugendstrafvollzugsanstalt (VwV Justizvollzugssicherheit - VwV JVollzSich) vom 2. Mai 2013 (nicht veröffentlicht), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), in der jeweils geltenden Fassung, und der Bewachung in Haft genommener oder auf besonderer Anordnung zu beaufsichtigender Personen innerhalb des Justizgebäudes und
  3. die zwangsweise Vorführung von Personen, insbesondere eines Zeugen oder einer Partei, auf Anordnung des Gerichts, soweit damit nicht ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.

§ 6 Besonders gefährdetes fliegendes Personal während des Flugdienstes ( § 1 Abs. 1 Nr. 5)

(1) Flugdienst ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.

(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.

(3) Zum Flugdienst gehören auch

  1. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb

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