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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsens

Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 5 vom 27.04.2007 S. 54)


Artikel 1
SächsDG - Sächsisches Disziplinargesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "sowie § 61 Abs. 9 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen" gestrichen.

2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25) erworben werden.
"Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) erworben werden." 

3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Geschlecht," werden die Wörter "sexuelle Identität," eingefügt.

b) Die Wörter "oder politische Anschauung" werden durch ein Komma und die Wörter "politische oder Weltanschauungen, Alter," ersetzt.

4. In § 15 Abs. 2 werden das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" und die Wörter "zum Verlust der Versorgungsbezüge" durch die Wörter "zur Aberkennung des Ruhegehaltes" ersetzt.

5. § 19a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen" durch die Wörter "des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 39 bis 42 bleiben unberührt.  "4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren".

6. In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

7. § 42 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,  "1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,".

8. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 42 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 42 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 SächsDG gelten entsprechend."

9. § 52a Abs. 6

(6) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

wird aufgehoben.

10. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 57 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 57 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

 "(2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 keine Einwendungen, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten.

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